Hi! Ich hatte einen ähnlichen Fall. Da hatte die Leasinggesellschaft eine pauschale Steuer nach 37b EStG ermittelt, damit wäre alles abgegolten. Ich habe gerade nochmal geschaut, wie das damals gelaufen ist: Der AN hat von der Leasinggesellschaft eine Rechnung für die Übernahme erhalten. Auf der Rechnung steht vermerkt: Bezugnehmend auf den geschlossenen Dienstleistungsvertrag wird die Pauschalversteuerung gemäß §37b EStG, die aus dem Kauf des Rades entsteht, durch den Rechnungssteller übernommen. Diese Zusage gilt, solange der §37b EStG auf diesen Sachverhalt anzuwenden ist. Von daher würde ich den Sachverhalt prüfen, ob der die Leasinggesellschaft das Rad nicht evt. schon Pauschalversteuert hat. Vielleicht hilft diese Info etwas weiter. LG PaHeld
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