https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__3753__93-2019-11-19-GH-AAG.pdf 1.5.4.2 Betrieb hat während des ganzen, der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er in dem der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AAG). Bei dieser Feststellung ist jeweils von der Zahl der am Ersten des Kalendermonats beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Bei dir waren es aber nur 7 Monate mit 30 oder weniger Arbeitnehmern -> keine U1 Pflicht im Folgejahr.
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