Ich glaube da gibt es verschiedene Meinungen. Wir buchen die Coronahilfen in das Jahr, in das diese wirtschaftlich gehören (Ü3 + Ü3 Plus nach 2021). Man kann aber auch anders argumentieren: Wann darf man denn eine Forderung bilanzieren? Steht am 31.12.2021 zweifelsfrei fest, dass der Mandant einen Anspruch auf die Coronahilfen erworben hat oder erfolgt das erst mit der Erteilung eines Bescheides durch die Bewilligungsstelle (was ja erst in 2022 passiert ist). Hier gibts mehr dazu: BBK Nr. 10 vom 20.05.2022 Seite 450 Bilanzierung von Corona-Hilfen im Jahresabschluss 2021 Würde mir aber auch Gedanken über eine ggfls. erforderliche Rückstellung machen, falls die Coronahilfe bei der Beantragung zu hoch war (und mit der Schlussabrechnung eine Rückzahlung folgt).
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