Hallo liebe Community,
wir stehen gerade in der Kanzlei vor folgendem Problem:
Überbrückungshilfe III und III Plus wurden in 2022 von der Vorkanzlei als Einnahmen erfasst, und nicht in 2021 als Forderung bilanziert bzw. stellt sich die Frage ob diese hätten bilanziert werden müssen.
Wir haben bereits recherchiert und einiges dazu finden können, aber uns würde eben interessieren was die Kollegen zu dem Fall meinen 🙂
Hier die Eckdaten:
Überbrückungshilfe III -> beantragt am 28.10.2021, Auszahlung am 07.01.2022 (nach unserer Meinung hätte diese bilanziert werden müssen)
Überbrückungshilfe III Plus -> beantragt am 30.03.2022, 1. Teilzahlung am 04.04.2022 und 2. Teilzahlung am 15.07.2022 (wir würden auch hier sagen das diese hätte bilanziert werden müssen)
Hinzu kommt: lässt sich die Bilanz -wenn doch hätte bilanziert werden müssen- noch ändern?
Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen.
LG Gruß,
Klaus Mairiedl
Ich glaube da gibt es verschiedene Meinungen.
Wir buchen die Coronahilfen in das Jahr, in das diese wirtschaftlich gehören (Ü3 + Ü3 Plus nach 2021).
Man kann aber auch anders argumentieren:
Wann darf man denn eine Forderung bilanzieren? Steht am 31.12.2021 zweifelsfrei fest, dass der Mandant einen Anspruch auf die Coronahilfen erworben hat oder erfolgt das erst mit der Erteilung eines Bescheides durch die Bewilligungsstelle (was ja erst in 2022 passiert ist).
Hier gibts mehr dazu:
Würde mir aber auch Gedanken über eine ggfls. erforderliche Rückstellung machen, falls die Coronahilfe bei der Beantragung zu hoch war (und mit der Schlussabrechnung eine Rückzahlung folgt).