Die Zusätzlichkeit ist in § 8 (4) EStG geregelt. Demnach wäre es für das Ticket nur schädlich, wenn es auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet, der Arbeitslohn herabgesetzt (Gehaltsumwandlung), es anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung überlassen wird oder der Arbeitslohn sich erhöht, sobald das Ticket nicht mehr gewährt wird. Eine arbeitsrechtliche Fragestellung ergibt sich nur hinsichtlich der Verpflichtung, ob das Ticket weiter gewährt werden muss. Wenn ich es richtig verstanden habe, zielte die Frage aber darauf ab, wie die Versteuerung zu erfolgen hat, wenn der AG das Ticket weiter gewährt und dann ist es (falls nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert) steuerfrei unabhängig davon, ob Arbeitslohn gezahlt wird oder aufgrund der Langzeiterkrankung keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht.
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