SOKA-BAU - wer gehört dazu? (kh-son.de) ... Eine Einschränkung gilt für Betriebe einiger Gewerke sofern sie Mitglied einer Innung bzw. eines Berufsverbandes sind. Es gilt eine Einschränkungsklausel, die in der "Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe" vom 6. Juli 2015 erläutert ist. Darin heißt es, dass die Gültigkeit des AVE eingeschränkt wird – und damit die Beitragspflicht bei der Soka-Bau entfällt für: Betriebe, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk erfasst sind, Betriebe, die Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V., im Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e.V. oder im Abbruchverband Nord e.V. sind, ... Sozial- und Tarifpolitik - Deutscher Abbruchverband e.V. (deutscher-abbruchverband.de) ... Trotz aller kritischen Anmerkungen zu Tarifverträgen wirkt sich das Tarifvertragswerk des Deutschen Abbruchverbandes für die Mitgliedsfirmen vorteilhaft aus. Die Bindung an die eigenen Tarifverträge des DA bewirken für die Abbruchfirmen eine Befreiung vom Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft und von der Winterbauumlage. ...
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