Ich habe nochmals nachgelesen und die TKK hat dazu ein gutes Skript: Beiträge aus Einmalzahlungen (tk.de) "...3. Zeitliche Zuordnung Sie ordnen Einmalzahlungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zu, in dem Sie sie auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es nicht an. Wenn Sie die Einmalzahlung in einem Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt gewähren, z.B. weil das Beschäftigungsverhältnis ruht oder bereits beendet ist, ordnen Sie es für die Beitragsberechnung dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zu, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. Dann ist die Märzklausel anzuwenden. ....". Bisher haben Prüfer dies auch noch nicht beanstandet.
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