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Vergleichsbeschluss

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letzte Antwort am 08.12.2023 08:37:27 von KatSa
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KatSa
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Hallo, ich habe das Thema Vergleichszahlung nach gerichtlichem Beschluss. Allerdings hat der AN im vergangenen Jahr selbst gekündigt und es geht eher um das Einklagen einer Prämienzahlung.

Muss dies ebenfalls als Abfindung abgerechnet werden oder eher als Sonderzahlung, also SV-pflichtig? 

Es geht ja hierbei nicht um eine Zahlung aufgrund der Arbeitsplatzverlustes.

cro
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@KatSa  schrieb:

Hallo, ich habe das Thema Vergleichszahlung nach gerichtlichem Beschluss.


Was steht wörtlich im Urteil? Spontan würde ich das ähnlich einer Abfindung beurteilen.

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KatSa
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"...Die Beklagte zahlt dem Kläger einen Einmalbetrag in Höhe von ....ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Parteien sind sich einig, dass sonst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keine weiteren finanziellen Ansprüche bestehen..."

Leider ist der Klagegrund auch nicht aufgeführt. Um eine Kündigungsschutzklage im herkömmlichen Sinne kann es aber nicht gehen, da AN gekündigt hat.

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lohnhilfe
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Ich würde eher von SV-Pflicht ausgehen, dem Text nach hört es sich für mich nach nachgezahltem Arbeitsentgelt an. Haben Sie Kontaktdaten zu Prüfern der Rentenversicherung? Diese kann man zu solchen Punkten gut mal fragen. Vor allem auch, welche Unterlagen in so einem Fall von dem/der Prüfer/in angefordert würden.

LG
VM
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KatSa
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Vielen lieben Dank - es ist tats. aus einem entstandenen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis heraus und somit grundsätzlich SV- und LSt-plichtig --> Abrechnung als Einmal-/Sonderzahlung

 

Besonders ist in unserem Falle und vielleicht interessant falls es nochmal vorkommt:

Wir rechnen erst seit Jahresanfang mit LuG ab (vorher Fremdsystem). Man kann aber gut den MA anlegen - mit den tats. Beschäftigungsdaten (2017-06/2022).  Erster - und letzter Abrechnungszeitraum liegt hier in 12/2023 --> dann erfolgt die Sonder-/ EZ mit Stkl. 6 und SV = 0, da keine SV-Tage in 2023 vorhanden sind.

lohnhilfe
Meister
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Sie müssten in dem Fall trotzdem sv-Werte berechnen, entweder,

- indem Sie für Dezember einen hilfsweisen Beschäftigungsmonat anlegen, obwohl der Mitarbeiter tatsächlich nicht beschäftigt war; so hätten Sie zwar wegen geänderter Beitragssätze leichte Differenzen, die der nächste SV-Prüfer ggf. glattziehen könnte, aber die Werte wären auf der LSt-Bescheinigung drauf,

- oder indem Sie die SV-Werte per svnet übermitteln.

 

Ansonsten muss der Arbeitgeber bei der nächsten SV-Prüfung die Beiträge voll übernehmen. Denn in 6/22 wären ja Beiträge fällig geworden, und hätten Sie den Monat schon selbst abgerechnet, würden Sie den Betrag ja jetzt auch als Nachberechnung in 6/22 erfassen.

LG
VM
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KatSa
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Ich habe nochmals nachgelesen und die TKK hat dazu ein gutes Skript:

Beiträge aus Einmalzahlungen (tk.de)

 

"...3. Zeitliche Zuordnung
Sie ordnen Einmalzahlungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zu, in dem Sie sie auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es nicht an. Wenn Sie die Einmalzahlung in einem Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt gewähren, z.B. weil das Beschäftigungsverhältnis ruht oder bereits beendet ist, ordnen Sie es für die Beitragsberechnung dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zu, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. Dann ist die Märzklausel  anzuwenden. ....".

 

Bisher haben Prüfer dies auch noch nicht beanstandet.

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letzte Antwort am 08.12.2023 08:37:27 von KatSa
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