Wenn der Kommanditist schuldrechtlich ein Gehalt bekommt (in der GuV als Aufwand im Gehalt) und SV-Pflichtig ist, so muss auch für diesen eine "normale" Lohnabrechnung erstellt werden, wie für jeden anderen angestellten auch (unter Beachtung der Ingenieruskammer). Die abgeführte Lohnsteuer erhält der AN in seiner ESt-Erklärung angerechnet, während !!!die Einkünfte aus §19 auf 0,00Euro korrigiert!!! werden und stattdessen als SBV in der GuE etc. angerechnet werden. Die Vergütung ist schuldrechtlich, wenn der Kommanditist diese Gewinn- und Verlustunabhängig bekommt. Dann erfolgt der Abzug in der GuV und nicht als Gewinnverteilung am Ende.
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