Das betrifft eben nur EU-Bescheinigungen nach § 312a SGB 3. Die erstellst du dann, wenn der AN hier gearbeitet hat und in einem anderen EU-Land Arbeitslosenleistungen beantragt. D.h. in dem Fall gilt das Recht des jeweiligen Landes, die BA reicht die Daten nur weiter. Und bevor du die ausländische Vorschrift nachschlagen musst, ist die Pflicht zur vollständigen Abrechnung dafür grundsätzlich aufgehoben. Ich habe bislang aber nur Bescheinigungen nach § 312 SGB 3 erstellt. Sauer, SGB III § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts | Haufe
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