Hier die Antwort des BMF- schneller als gedacht, dafür unschön :/: Sehr geehrter danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen. Die Auszahlung an Arbeitnehmer, die sich am 1. September 2022 in Elternzeit befinden, soll der Regelfall sein. Eine Ausnahme hiervon wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht mitteilt, dass er im Elterngeldbezug steht und auch keine sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die EPP (insbesondere Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) erfüllt sind. Es besteht ausdrücklich keine Wahlfreiheit, wenn Ihnen der Bezug von Elterngeld nachgewiesen wurde. Es trifft zu, dass der 1. September 2022 einen Stichtag für das Vorliegen gewisser Voraussetzungen für die Auszahlung durch den Arbeitgeber markiert. Nach § 117 Abs. 1 S. 1 EStG erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Wenn beide Voraussetzungen vorliegen und der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP erfüllt, da er zu Beginn des Jahres Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen bezogen hat, ist der Arbeitgeber zur Auszahlung der EPP auch dann verpflichtet, wenn am 1. September 2022 weder Arbeitslohn noch Lohnersatzleistungen bezogen werden. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Antwort auf Frage 15 Abschnitt VI. der FAQ (Sabbatical ohne Arbeitslohnbezug am 1. September 2022). Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag Ihr Team DRH Bundesministerium der Finanzen Referat LB3 / Es | Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin E-Mail: bürgerreferat@bmf.bund.de Internet: www.bundesfinanzministerium.de BMF digital: www.DRH360.de
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