Hallo zusammen, stellt der Arbeitgeber selbst unentgeltlich einen Fitnessraum für seine Arbeitnehmer zur Verfügung, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Übernimmt der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers für ein Fitnessstudio, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG, wonach zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer bis zu einem Freibetrag von 600 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sind, ist auf die Übernahme der Beiträge für ein Fitnessstudio nicht anwendbar. Anwendbar ist jedoch die für Sachbezüge geltende monatliche 50-Euro-Freigrenze. Ein Sachbezug liegt bei der Übernahme von Beiträgen zu einem Fitnessstudio immer dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Leistungserbringers (= Fitnessstudio) ist. Kein Sachbezug sondern eine Barlohnzuwendung des Arbeitgebers liegt hingegen vor, wenn das Vertragsverhältnis über die Leistung zwischen dem Fitnessstudio und dem Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Mitgliedsbeitrag durch eine Geldzuwendung ersetzt. Auch Gutscheine für Fitnessleistungen (z. B. für den Besuch der Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren/Dienstleistungen) sind Sachlohn und bei zusätzlicher Gewährung hinsichtlich der 50-Euro-Freigrenze begünstigt. Die Anwendung der monatlichen 50-Euro-Freigrenze ist auch dann möglich, wenn sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Arbeitgebers für das Fitnessstudio beteiligt.
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