Ja, genau diese betrieblichen Zwecke sind zunächst missverständlich - aber mein anfänglicher Fehler war die ertragsteuerliche Perspektive, von deren Betriebszweckgedanken man sich hier lösen muss. Es kommt tatsächlich auf die reine Nutzung an und diese dient dann beispielsweise Wohnzwecken, auch im BV einer Kapitalgesellschaft: “Abzustellen ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume im Feststellungszeitpunkt.“ (A 249 (3) AEBewGrSt) und weiter: „Wohnflächen liegen vor, wenn die Flächen Wohnbedürfnissen dienen. Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (z. B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Wohnräume, die betrieblich oder freiberuflich mitgenutzt werden (z. B. Arbeitszimmer), sind nicht als betrieblichen Zwecken dienende Räume zu behandeln.“ (A 249 (4) AEBewGrSt) Sofern wir dann aufgrund des zu Wohnzwecken genutzten Sondereigentums nach WEG im Wohnungseigentum landen, handelt es sich per gesetzlicher Definition gem. § 244 (3) Nr. 3 BewG um je eine wirtschaftliche Einheit und somit auch um jeweils ein Grundstück und nicht um ein Mietwohngrundstück. In meinem Fall ist die GmbH Sondereigentümerin an mehreren (einem Drittel) der Eigentumswohnungen in einem Mietshaus, die von fremden Dritten zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese werde ich nun jeweils als Wohnungseigentum behandeln. Darüber hinaus besteht Sondereigentum an einem gewerblich genutzten Ladenlokal in dem Mietshaus, welches nun ich als Teileigentum klassifiziert habe. Vielen Dank fürs Mitdenken und viele Grüße in die Runde!
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