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Frage zur Grundstücksart bei Vermietung von Wohnungen durch GmbH

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letzte Antwort am 05.09.2022 15:03:29 von christensen
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Berlinerin
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Liebe Gemeinde,

 

eine GmbH besitzt mehrere Wohnungen in einem Mietshaus und vermietet diese zu Wohnzwecken.


Um welche Gebäudeart handelt es sich hier?

Meine Kollegen sind der Auffassung, es handele sich um Wohneigentum.

 

Doch meiner Meinung nach müsste es ein Geschäftsgrundstück gem § 249 (7) BewG sein, da mind. 80% der Wohn- oder Nutzfläche eigenen betrieblichen Zwecken (nämlich der Erziehung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Vermietung) dienen. 

Weiß jemand Rat?

 

Viele Grüße!

jjunker
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Zwei wirtschaftliche Einheiten?🤔 Wohnung Gewerbe 

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
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einmalnoch
Experte
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@Berlinerin 

 

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bestimmt gerne.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
Neill
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Hallo!


Ich würde für Wohneigentum stimmen. Solange die Wohnungen langfristig vermietet werden, sind sie Wohneigentum. Ich habe nirgendwo gesehen, dass die Art des Eigentums von der Art des Eigentümers abhängt.


Hier im Allgäu haben wir Ferienwohnungen, die von Unternehmen betrieben werden. Diese deklariere ich als Geschäftseigentum. Aber Wohneigentum deklariere ich als Wohneigentum.

 

Neill

Sorry! Bin Britisch. Verstehe weder Dativ noch Akkusativ 🙂
andreasgiebel
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@Berlinerin 

 

Oft hilft ein Blick ins Gesetz weiter

https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__249.html

 

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Berlinerin
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Danke für die Antworten allerseits.

 

@andreasgiebel, danke für den Hinweis, aber diese Fundstelle hatte ich ja bereits in meinem obigen Beitrag aufgeführt.


Ich bin als Berufsanfängerin noch nicht so versiert und gerade Bewertung und Grundsteuer hat man ja nicht alle Tage. In den Klausurfällen war die Lage jedenfalls oft eindeutiger 😉

Deshalb hatte mich, wie ich oben schrieb, bereits mit anderen Steuerberater-Kollegen beraten, von denen viele bei dieser Frage auch nicht sicher waren. Daher habe ich mich mal getraut, meine Frage hier in der Community zu stellen.

Inzwischen habe ich von einer Kollegin den Hinweis bekommen, dass die Beurteilung der Grundstücksarten nach dem Bewertungsgesetz rein auf die Nutzung abzielt, so wie es @Neill auch ausgeführt hat. Danke @Neill !

 

Mich hatte irritiert, dass § 249 Abs. 7 BewG auf das Dienen von Wohnzwecken für betriebliche Zwecke rekurriert, aber die gesetzlichen Formulierungen  sind ja nicht immer eindeutig.

 

Daher gehe ich jetzt von Wohneigentum aus. Für die ordentliche Vertretung meines Mandanten ist es mir die Mühe einer - vielleicht für andere dummen Frage - wert. Man lernt sicher gerade in diesem Beruf nie aus, das macht ihn für mich so spannend.

Vielen Dank für die Unterstützung und viele Grüße!

 

 

 

BirgitF
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Also in Sachsen würde das als Mietwohngrundstück erklärt werden (Auswahl als Kürzel ich glaube MFG, gleich nach 2 Familienhaus im Drop-Down-Menü). So haben wir die reine Wohnungsvermietung bei unseren Mandanten ab 3 Wohnungen im Haus deklariert. Sollte dort noch gewerblich genutzte Fläche drin sein: gemischt genutztes Objekt.

christensen
Aufsteiger
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Grundsätzlich geht es ja bei der Fragestellung darum, ob es sich um Ertragswert- oder Sachwertverfahren handelt. Insoweit finde ich die Auseinandersetzung mit diesem Fall nicht wirklich uninteressant.

Die Frage die noch nicht gestellt wurde ist, was ist denn eigentlich der betriebliche Zweck des Unternehmens (hier, der GmbH).

Die weitere Frage die sich mir stellt, wie viele Wohnungen von den möglichen Wohnungen des Mehrfamilienhauses hat die GmbH?

Wird an fremde Dritte oder an Arbeitnehmer zu Wohnzwecken vermietet?

 

Natürlich liegt es nahe, dass es sich rechtlich wahrscheinlich um Wohnungseigentum nach dem WEG handelt. Und es ist auch klar, dass es sich bei Geschäftsgrundstücken eigentlich i.d.R. um Nichtwohngrundstücke handelt.

Da man in § 249 BewG eine selbständige Zuordnung gewählt hat und sich nicht auf § 181ff BewG bezogen hat, kann es sein, dass hier eben auch anders gedacht werden sollte bzw. muss. Der Anwendungserlass geht bei § 249 (7) eher von Nichtwohngrundstücken aus, da er explizit Fabrikgebäude etc. benennt. Hier wird allerdings nicht auf "betriebliche Zwecke" weiter eingegangen, was den Fall eben auch "interessant" macht 🙂

Berlinerin
Beginner
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Ja, genau diese betrieblichen Zwecke sind zunächst missverständlich - aber mein anfänglicher Fehler war  die ertragsteuerliche Perspektive, von deren Betriebszweckgedanken man sich hier lösen muss.

 

Es kommt tatsächlich auf die reine Nutzung an und diese dient dann beispielsweise Wohnzwecken, auch im BV einer Kapitalgesellschaft: “Abzustellen ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume im Feststellungszeitpunkt.“ (A 249 (3) AEBewGrSt) und weiter:
„Wohnflächen liegen vor, wenn die Flächen Wohnbedürfnissen dienen. Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (z. B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Wohnräume, die betrieblich oder freiberuflich mitgenutzt werden (z. B. Arbeitszimmer), sind nicht als betrieblichen Zwecken dienende Räume zu behandeln.“ (A 249 (4) AEBewGrSt)

 

Sofern wir dann aufgrund des zu Wohnzwecken genutzten Sondereigentums nach WEG im Wohnungseigentum landen, handelt es sich per gesetzlicher Definition gem. § 244 (3) Nr. 3 BewG um je eine wirtschaftliche Einheit und somit auch um jeweils ein Grundstück und nicht um ein Mietwohngrundstück.

 

In meinem Fall ist die GmbH Sondereigentümerin an mehreren (einem Drittel) der Eigentumswohnungen in einem Mietshaus, die von fremden Dritten zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese werde ich nun jeweils als Wohnungseigentum behandeln. Darüber hinaus besteht Sondereigentum an einem gewerblich genutzten Ladenlokal in dem Mietshaus, welches nun ich als Teileigentum klassifiziert habe.

 

Vielen Dank fürs Mitdenken und viele Grüße in die Runde!

christensen
Aufsteiger
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Dieses Umdenken wird auch dadurch deutlich, dass die "alten" Einheitswerte ja bestehen bleiben, z.B. für die Kürzung bei der Gewerbesteuer. 

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letzte Antwort am 05.09.2022 15:03:29 von christensen
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