Hallo BSS1, Voraussetzung zur Berücksichtigung ist, dass der Schuldner den Unterhalt auch tatsächlich gewährt. Ob er das freiwillig macht oder zwangsweise spielt hierbei keine Rolle. Es kommt also darauf an, ob die Unterhaltspfändung tatsächlich laufenden Unterhalt pfändet. Dann wäre bei der zweiten Pfändung das Kind als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Pfändet die Unterhaltspfändung jedoch rückständigen Unterhalt, dann würde ich das nochmal prüfen. Vermutlich wäre das Kind dann nicht zu berücksichtigen, weil er dann aktuell ja keinen Unterhalt tatsächlich leistet, sondern nur Rückstände abstottert. Viele Grüße Christine Wilking
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