So, noch ein (letzter) Nachtrag, nachdem ich nun den Leitfaden zu Verbundunternehmen der Steuerberaterkammer drei mal gelesen habe :-). Die relevanten Stellen habe ich einmal fett markiert. In Ziffer 2.4 der Richtlinien und Ziffer 5.2 der FAQ Bund wird der Begriff der verbundenen Unternehmen definiert, wobei auf die EU-Definition abgestellt wird (u.a. Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, S. 21; S. 33). Dabei ist im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen, d.h. nachträgliche Änderungen können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Zwei oder mehr Unternehmen sind miteinander verbunden, wenn sie eine der folgenden Beziehungen eingehen: a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen b) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; (Hinweise: Mutter-Tochter-Unternehmen, zu recherchieren im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregister) c) Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; (Hinweis: Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftervereinbarung) d) Ein Unternehmen kann gemäß einem zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrag (z.B. Beherrschungsvertrag) oder aufgrund einer Klausel in der Satzung eines der Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausüben; (Hinweise: Benutzerleitfaden der KOM S. 33; Handels-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregister oder Transparenzregister, evtl. Prüfung der Gesellschaftsverträge) e) Ein Unternehmen kann gemäß einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen ausüben. (Hinweis: Handelsregister oder Transparenzregister). Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen (a-e) stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Auf die örtliche Nähe kommt es hierbei grundsätzlich nicht an. Nicht ausreichend ist es jedoch, dass eine natürliche Person lediglich an mehreren Unternehmen beteiligt ist. Hinzukommen muss immer die Beherrschung iSv 2.4 a-e, in der Praxis oftmals das Halten der Mehrheit der Unternehmensanteile bei dieser natürlichen Person oder Personengruppe. (vgl. Urteil des EuGH vom 27.02.2014 – C-110/13). Das Merkmal der gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen ist insbesondere bei Gruppen mit „familiärer Verbindung “(vgl. Amtsblatt EU L-353-60 TZ 14 und 48) anzunehmen. Nach dem Benutzerleitfaden der KOM S. 34 gelten familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Hierunter fallen ausgehend vom Antragsteller insbesondere Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister. Weiter entfernte Familienangehörige sowie Stiefkinder und Lebensgefährten werden nicht dazu gezählt. Die Stimmanteile können dabei unterschiedlich verteilt sein. Entscheidend ist, dass die Gruppe insgesamt einen beherrschenden Einfluss auf die zu betrachtenden Unternehmen hat. In diesem Fall handelt es sich immer um verbundene Unternehmen. Anders ist es, wenn die Familienmitglieder zwar beteiligt sind, aber insgesamt keinen beherrschenden Einfluss nach Ziffer 2.4 a-e ausüben können. Also eindeutig, dass trotz familiärer Bindung immer mindestens einer der genannten Kriterien a-e (Stichwort Beherrschung) erfüllt sein muss für einen Unternehmensverbund. Auch derselbe /benachbarte Markt setzt mindestens eines der Kriterien a-e voraus für einen Unternehmensverbund.
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