Abschnitt 14.5 in UStAE wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 13 wird die Angabe „§ 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG“ ersetzt. b) In Absatz 15 Satz 1 wird im Klammerzusatz das Wort „und“ nach der Zitierung des BFH-Urteils vom 8. 10. 2008, V R 59/07, BStBl 2009 II S. 218, gestrichen. c) In Absatz 16 Satz 5 Nummer 4 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt: „6 Eine Rechnung, die nur die Angabe einer Leistung „bis zum heutigen Tag“ ohne Konkretisierung des Beginns des Leistungszeitraums enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis 06).“ Gibt es hierzu schon Umsetzungsempfehlung für die Anpassungen in den Rechnungsvorlagen EO-Comfort, um Leistungszeiträume automatisiert angeben zu lassen (Platzhalter z.B. Start- und Enddatum der Aufwandserfassung)? Ist da etwas geplant oder ist das Problem noch nicht aufgeschlagen? Guten Start ins neue Jahr.
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