Das gleiche Phänomen trifft auch auf die DATEV Lohndatenservices zu. Meine Vermutung: Die jeweilige Schnittstelle muss im Vorsystem (also z.B. Lexware) vom Mandaten autorisiert werden. Dies erfolgt über ein DATEV Zugangsmedium, das auf eine mandantengenutzte Beraternummer ausgestellt ist. Wahrscheinlich muss aus diesem Grund der Schnittstellen-Service an sich ebenfalls auf die mandantengenutzte Beraternummer bestellt werden. Die Kosten für die jeweilige Schnittstelle (pro Mitarbeiter bzw. pro Beleg) werden hierbei der Beraternummer in Rechnung gestellt, auf der die Leistung (Lohn bzw. Fibu) angelegt ist, also im Regelfall ohnehin die des Steuerberaters. Die mandantengenutzte Beraternummer wird also nicht für die direkte Berechnung der Gebühren an den Mandanten benötigt sondern ausschließlich für die Aktivierung der Schnittstelle.
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