Hallo Maja, haben Sie die Nachberechnung auf Dezember 2021 mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip oder Zuflussprinzip abgerechnet? Wurde mit dem Zuflussprinzip abgerechnet, wird die Steuer für das Vorjahr im aktuellen Jahr berücksichtig. Dadurch kann sich eine Differenz in der Brutto/Netto-Abrechnung ergeben. Mit einer Nachberechnung auf das Vorjahr im Entstehungsprinzip findet die steuerliche Betrachtung im Vorjahr statt. Unter Personaldaten I Steuer I Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg., Registerkarte Einmalbezüge/Sonstige Angaben kann die steuerliche Behandlung für die Nachberechnung in das Vorjahr entsprechend abgeändert werden. Beachten Sie bitte: Nachberechnungen in das Vorjahr sind mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig. In LODAS und Lohn und Gehalt konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt bisher im kompletten Jahr auswählen. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen. In unserem Hilfe-Dokument: Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen finden Sie alle Informationen zum Thema Nachberechnung in das Vorjahr. Gerne können Sie uns auch über einen anderen Service-Kanal kontaktieren, damit wir uns den Sachverhalt einmal genauer ansehen können.
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