Herr Kunz hat Ihnen die passende Stelle schon herausgesucht... Nur der Rechnungsaussteller kann selbstverständlich Rechnungen berichtigen. Nicht aber ein Dritter. In der Theorie müsste Ihr Mandant mit den diversen Kassenbons zu den diversen Unternehmen pilgern und sich jeweils ein Dokument besorgen, das die fehlenden Angaben ergänzt. In der Praxis ist die Frage zu klären, ob das betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Sollten Sie für Ihren Mandanten die Buchführung erstellt haben: Vorsicht, Haftung, falls Sie Ihren Mandanten nicht vorher auf die Problematik der fehlenden Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug hingewiesen haben...
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