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Buchführung Bauträger

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letzte Antwort am 14.05.2019 10:46:33 von blum
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connelly
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Guten Morgen

ich habe einen Bauträger neu als Mandant übernommen. In das Thema USt habe ich mich bereits eingearbeitet und konnte alles klären. Nun jedoch meine Frage zum Praktischen:

Gibt es sonst irgendwelche Besonderheiten bei einer Buchhaltung eines Bauträgers zu beachten? Ich kann leider keine Fachliteratur und auch kein Datev Dokument dazu finden.

Bin ich da richtig, wenn ich die eingekauften Baustoffe buche : WE an Kreditor

Anzahlungen: erhaltene Anzahlung an Debitor

usw

Mit Bilanzerstellung würde dann über teilfertige Arbeiten der Fertigstellungsgrad ermittelt werden und eingebucht.

Ein Gewinn entsteht erst wenn das Objekt verkauft ist. In diesem Fall ein Einfamilienhaus.

Was ist wenn das nächste Objekt ein Mehrfamilienhaus wird und eine Wohnung z.B. erst nach 2 Jahren verkauft wird? Würde dann der Anteil einfach unter "Fertige Leistungen" in der Bilanz stehen?

Vielen Dank für Unterstützung

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blum
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Hallo Frau Boehler,

bitte schauen Sie sich mal das Dokument 1070732 bezüglich der Verbuchung der erhaltenen Anzahlungen an (Anzahlungsassistent in Rewe). Bitte aber auch folgenden Eintrag: Übersicht erhaltene Anzahlungen über Anzahlungsassistenten, dort können Sie erkennen, was der Anzahlungsassistent alles noch nicht kann.

Die Gewinnrealisierung § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB tritt erst bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der "Wohnungen" ein. D. h. im Vertrag steht in der Regel ein Datum "Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten". Diese Datum ist einerseits das Datum in dem die Leistung im Sinne des UStG erbracht wird aber auch die Gewinnrealisierung nach HGB bzw. EStG stattfindet. Bis zu diesem Stichtag sind es "unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen" oder "fertige Erzeugnisse und Waren" nach § 266 HGB.

Gruß

Ralf Blum

christiankunz
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Hallo Frau Böhler,

bitte denken Sie auch an die betriebswirtschaftliche Seite:

Welche monatlichen Informationen erwartet der Mandant (oder könnte sie zumindest gut gebrauchen)? Evtl. ist es unter diesem Aspekt für Zwecke der BWA sinnvoller, Abschlagszahlungen doch lieber als Erlöse zu buchen und nur am Jahresende für die Bilanz eine Abgrenzung vorzunehmen? Auch die monatliche Bewertung der Materialbestände ist ein Thema.

Wenn das HGB für Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung die Bilanzierung vorschreibt, unterstellt es dabei, daß dadurch die Transparenz erhöht wird. Bei Bau- und Bauträgerunternehmen ist aber genau das Gegenteil der Fall: Bilanzierung halbfertiger Bauten bedeutet erhöhte Intransparenz.

Wenn mehrere Projekte gleichzeitig abgewickelt werden, sollten Sie auch prüfen, ob nicht von vorneherein mit Kostenstellen gebucht werden sollte.

Grüße

dominikmayer
Aufsteiger
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Hallo liebe Community,

ich habe ein ähnliches "Problem". Ich habe auch einen Bauträger übernommen und es gibt Streitigkeiten im Bilanzansatz.

Ich war auch der Meinung, dass der Gewinn im Ganzen mit Übergang Nutzen und Lasten entsteht. Wie es Herr Kollege Blum darlegt. Nun aber zum Problem.

Nehmen wir an das zum Bilanzstichtag noch unfertige Objekt hat Anschaffungskosten i.H.v. 100.000 €. Diese wurden als Umlaufvermögen aktiviert (erfolgsneutrale Verbuchung)

Für dieses Objekt sind Abschlagszahlungen i.H.v. 150.000 € als "Erhaltene Anzahlungen" erfolgsneutral passiviert worden (also auch erfolgsneutral).

Isoliert betrachtet ist also für dieses eine Objekt überhaupt keine erfolgswirksame Buchung erfolgt.

Das Finanzamt will nunmehr die Erhaltene Anzahlung im Ganzen dem Gewinn als "angefangene Arbeiten" hinzurechnen - warum auch immer. Wenn überhaupt hätte sich die Frage gestellt ob man das Delta i.H.v. 50.000 als eine Art Teilgewinn realisiert. Das wiederspräche aber nach meiner Rechtsauffassung dem Stichtagsprinzip und der Gewinnrealisierung zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten.

Ich habe in den Datenbanken ein Urteil gefunden da ging es um Architekten, die nach HOAI abrechnen - hier sollte tatsächlich eine Bauabschnittsbezogene Besteuerung stattfinden. Allerdings habe ich auch ein BMF Schreiben gefunden welches die Nichtanwendung dieses Vorgehens begründet.

Es kann ja aber nur einen "richtigen" Ansatz geben. Wie behandelt Ihr diese Art von Fälle? Welche Vorhergehensweise ist richtig?

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blum
Experte
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Hallo Herr Mayer,

hier die Meinung des IDW aus der WPG 10/2015 S. 455 zu dem Urteil:

371283_pastedImage_0.png

Das Urteil betrifft nur die Fälle der HOAI, da es dort Besonderheiten bezüglich dem Zeitpunkt in dem der Anspruch bei Architekten auf sein "Teilhonorar" entsteht.

Stark vereinfacht: Der Bauunternehmer muss auch, wenn er den Keller bereits gemauert hat, den Keller neu bauen wenn er z. B. durch Blitzeinschlag der Keller untergeht. Der so genannte Gefahrübergang hat noch nicht stattgefunden. Erst mit der Abnahme des ganzen Werkes geht das Risiko des zufälligen Untergangs auf den Bauherr über.

Bei der HOAI scheint das anders zu sein.

Gruß

Ralf Blum

dominikmayer
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Mit anderen Worten: das Finanzamt erzählt Unfug und ich habe Recht?

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blum
Experte
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Hallo Herr Mayer,

ja, das BMF-Schreiben auf das sich evtl. Ihr Finanzamt beruft, wurde aufgehoben:

371284_pastedImage_0.png

Gruß

Ralf Blum

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letzte Antwort am 14.05.2019 10:46:33 von blum
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