Hallo
ich habe gerade eine Betriebsprüfung und es wurden wenige Belege rausgesucht, die mit brutto 160,00 € über der Kleinbetragsrechnung liegen.
Die Prüferin möchte nun die Vorsteuer kürzen und ich weiß, dass ich die Rechnung berichtigen kann und dann mit Rechnungsberichtigung die Vorsteuer wieder ziehen kann.
Meine Frage nun:
Die Belege waren z.B. von Ikea bzw von Baumärkten und es fehlte der Leistungsempfänger auf den Rechnungen. Ist ausreichend, wenn der Mandant einfach diesen Beleg auf einen seiner eigenen Briefköpfe klammert und wieder einreicht? Denn nach Gesetz muss nur die Angabe gemacht werden, jedoch gibt es keine Vorschrift wie und an welcher Stelle diese Angabe erfolgen muss?
Damit könnte ich dem Mandant die Wege zu den einzelnen Händlern ersparen.
Vielen Dank für Antworten.
Viele Grüße
ich weiß, dass ich die Rechnung berichtigen kann
Bitte lesen Sie UStAE 14.11 (2).
Grüße
Herr Kunz hat Ihnen die passende Stelle schon herausgesucht...
Nur der Rechnungsaussteller kann selbstverständlich Rechnungen berichtigen. Nicht aber ein Dritter. In der Theorie müsste Ihr Mandant mit den diversen Kassenbons zu den diversen Unternehmen pilgern und sich jeweils ein Dokument besorgen, das die fehlenden Angaben ergänzt. In der Praxis ist die Frage zu klären, ob das betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.
Sollten Sie für Ihren Mandanten die Buchführung erstellt haben: Vorsicht, Haftung, falls Sie Ihren Mandanten nicht vorher auf die Problematik der fehlenden Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug hingewiesen haben...