Moin, bei Arbeit auf Abruf muss eine Mindeststundenzahl vereinbart werden. Wenn dies nicht vereinbart wird, wird die Tätigkeit voll sozialversicherungspflichtig, da dann 20 Wochenstunden zugrundegelegt werden. § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sagt hierzu: (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Dies prüft auch die Sozialversicherung - und dann sind wir beim Thema Phantomlohn...
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