Hallo, Sie haben es bereits schon richtig zusammengefasst. Erfolgt eine Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip innerhalb der ersten drei Januarwochen, liegt die steuerliche Betrachtung im Vorjahr. Wird die Nachberechnung im Zuflussprinzip durchgeführt, findet die Besteuerung im aktuellen Jahr statt. Auch wenn im Zuflussprinzip abgerechnet wurde, kann es zu einer Berechnung des Solidaritätszuschlages kommen. Weitere Informationen zur Nachberechnung ins Vorjahr erhalten Sie auch in unserem Beitrag: Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip nur im Januar und Februar möglich. Gerne können Sie sich zur Überprüfung des Sachverhaltes über andere Service-Kanäle an uns wenden.
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