Hallo,
ich habe einem Angestellten Überstunden aus Dezember im Januar nachgezahlt.
Auf dem Lohnzettel wird der Solizuschlag ausgewiesen. Meiner Meinung nach falsch, da im Dokument 5300406 Folgendes nachgelesen habe:
Nachzahlungen von Arbeitslohn gehören lohnsteuerlich stets zu den sonstigen Bezügen, wenn sich die Nachzahlung
ausschließlich auf bereits abgelaufene Kalenderjahre bezieht.
In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen der laufende
Arbeitslohn für Dezember erst im nachfolgenden Kalenderjahr ausgezahlt wird. Hierzu gilt Folgendes:
Der im Januar eines Jahres gezahlte laufende Arbeitslohn für den Dezember des Vorjahres kann nur dann
abrechnungsmäßig dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn die Lohnabrechnung in den ersten drei Januarwochen
erfolgt. Wird später abgerechnet, liegt ein sonstiger Bezug vor, der nach den hierfür maßgebenden Vorschriften im
Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern ist (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 LStR). (Seite 3)
Ist es jetzt richtig, dass dem Mitarbeiter Solizuschlag berechnet wurde, oder nicht?
Hallo,
Sie haben es bereits schon richtig zusammengefasst.
Erfolgt eine Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip innerhalb der ersten drei Januarwochen, liegt die steuerliche Betrachtung im Vorjahr.
Wird die Nachberechnung im Zuflussprinzip durchgeführt, findet die Besteuerung im aktuellen Jahr statt.
Auch wenn im Zuflussprinzip abgerechnet wurde, kann es zu einer Berechnung des Solidaritätszuschlages kommen.
Weitere Informationen zur Nachberechnung ins Vorjahr erhalten Sie auch in unserem Beitrag:
Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip nur im Januar und Februar möglich.
Gerne können Sie sich zur Überprüfung des Sachverhaltes über andere Service-Kanäle an uns wenden.