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Solidaritätszuschlag 2021 bei Nachzahlung aus 12/20

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letzte Antwort am 05.02.2021 13:18:31 von Jacqueline_Schön
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JacquelineRabe
Beginner
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Hallo,

 

ich habe einem Angestellten Überstunden aus Dezember im Januar nachgezahlt.

Auf dem Lohnzettel wird der Solizuschlag ausgewiesen. Meiner Meinung nach falsch, da im Dokument 5300406 Folgendes nachgelesen habe:

 

 

Nachzahlungen von Arbeitslohn gehören lohnsteuerlich stets zu den sonstigen Bezügen, wenn sich die Nachzahlung

ausschließlich auf bereits abgelaufene Kalenderjahre bezieht.

 

In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen der laufende

Arbeitslohn für Dezember erst im nachfolgenden Kalenderjahr ausgezahlt wird. Hierzu gilt Folgendes:

Der im Januar eines Jahres gezahlte laufende Arbeitslohn für den Dezember des Vorjahres kann nur dann

abrechnungsmäßig dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn die Lohnabrechnung in den ersten drei Januarwochen

erfolgt. Wird später abgerechnet, liegt ein sonstiger Bezug vor, der nach den hierfür maßgebenden Vorschriften im

Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern ist (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 LStR). (Seite 3)

 

  • Meiner Meinung nach sollte dann Zuflussprinzip angewendet werden, da wir in KW 4 die Abrechnung gemacht haben -> kein Solizuschlag

 

Ist es jetzt richtig, dass dem Mitarbeiter Solizuschlag berechnet wurde, oder nicht?

 

DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
168 Mal angesehen

Hallo,

 
Sie haben es bereits schon richtig zusammengefasst.

 
Erfolgt eine Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip innerhalb der ersten drei Januarwochen, liegt die steuerliche Betrachtung im Vorjahr.

 

Wird die Nachberechnung im Zuflussprinzip durchgeführt, findet die Besteuerung im aktuellen Jahr statt.

 
Auch wenn im Zuflussprinzip abgerechnet wurde, kann es zu einer Berechnung des Solidaritätszuschlages kommen.

 
Weitere Informationen zur Nachberechnung ins Vorjahr erhalten Sie auch in unserem Beitrag:

 

Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip nur im Januar und Februar möglich.


Gerne können Sie sich zur Überprüfung des Sachverhaltes über andere Service-Kanäle an uns wenden.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 05.02.2021 13:18:31 von Jacqueline_Schön
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