Hallo, ich habe einem Angestellten Überstunden aus Dezember im Januar nachgezahlt. Auf dem Lohnzettel wird der Solizuschlag ausgewiesen. Meiner Meinung nach falsch, da im Dokument 5300406 Folgendes nachgelesen habe: Nachzahlungen von Arbeitslohn gehören lohnsteuerlich stets zu den sonstigen Bezügen, wenn sich die Nachzahlung ausschließlich auf bereits abgelaufene Kalenderjahre bezieht. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen der laufende Arbeitslohn für Dezember erst im nachfolgenden Kalenderjahr ausgezahlt wird. Hierzu gilt Folgendes: Der im Januar eines Jahres gezahlte laufende Arbeitslohn für den Dezember des Vorjahres kann nur dann abrechnungsmäßig dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn die Lohnabrechnung in den ersten drei Januarwochen erfolgt. Wird später abgerechnet, liegt ein sonstiger Bezug vor, der nach den hierfür maßgebenden Vorschriften im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern ist (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 LStR). (Seite 3) Meiner Meinung nach sollte dann Zuflussprinzip angewendet werden, da wir in KW 4 die Abrechnung gemacht haben -> kein Solizuschlag Ist es jetzt richtig, dass dem Mitarbeiter Solizuschlag berechnet wurde, oder nicht?
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