Am 29.10. kamen Hinweise und FAQ von der Bundessteuerberaterkammer (65 Seiten pdf.) Sowohl dort als auch in den von Ihnen zitiererten FAQ FuĂnote 5 wird im Hyperllink auf die EU Definition von wirtschaftlichen Schwierigkeiten abgestellt: 2. PrĂŒfkriterien fĂŒr âUnternehmen in Schwierigkeitenâ im Einzelnen Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten, wenn mindestens eines der unter Ziffern 2.1 bis 2.5 dargestellten Kriterien zum 31. Dezember 2019 erfĂŒllt war: 2.1 Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung/Kapitalgesellschaften: Verlust von mehr als der HĂ€lfte des Stammkapitals (Artikel 2 Nummer 18 Litera a Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Im Falle von Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die HĂ€lfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den RĂŒcklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der HĂ€lfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. 2.1.1 Anwendungsbereich: Gesellschaften Ohne hier weiter in die PrĂŒfung einzusteigen - weil hier gebe ich @deusex ausdrĂŒcklich Recht diese FAQ könnten noch einer tĂ€glichen oder gar stĂŒndlichen Ănderung unterliegen- weil das ist ja ihr Job, wĂ€re fĂŒr mich klar ihre GmbH ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und daher nicht antragsberechtigt. Im ĂŒbrigen kleine GmbH's waren auch Soforthilfe und ĂberbrĂŒckungsgeld I antragsbegĂŒnstigt.
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