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Überbrückungshilfe II - Jetzt auch für kleine GmbH in finanziellen Schwierigkeiten

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letzte Antwort am 31.10.2020 16:24:01 von bodensee
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Al2
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Gemäß FAQ 1.1 kann auch für eine kleine GmbH mit negativem Kapital ÜH II beantragt werden. Bei den Ausschlusskriterien für Unternehmen, die sich per 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben, gibt es nun eine Fußnote Nr. 5.

Danach gilt dies nicht bei "weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro".

 

Frage: Sehe ich das so richtig? Die Hotline hat mir zumindest zugestimmt. Bei der ÜH I gab es diese Fußnote m.E. noch nicht.

Außerdem würde ich die Kriterien für kleine Unternehmen so interpretieren, das nur zwei erfüllt sein müssen in Anlehnung an § 267 HGB. Also in meinem Fall zwar mehr als 50 Beschäftigte, aber Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme unter 10 Mio. Euro.

deusex
Allwissender
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Hallo Al2,

 

was wollen Sie jetzt konkret wissen? Ob Ihre Auffassung richtig ist oder sie gar rechtlich richtig liegen.

 

Ein "Gesetz", (wie Phase 1") das noch jedem Menge Nachbesserungen erfahren wird und Null Erfahrungswerte hinterlassen hat, kann an sich kaum beurteilt werden.

 

Wenn die Fussnote so passt, dann beantragen Sie das so. Mein Rat an der Stelle wäre jedenfalls, abzuwarten bis die Klarheit maximal ist. Aus Erfahrung mit den beiden vorigen Antragsverfahren, ist ein Abwarten ratsam, da sich in beiden Fällen mit der Zeit ausschließlich positive Nachbesserungen für die Betroffenen ergeben haben.

 

In Phase 2 wird das nicht anders sein und wird zumindest werden die Anträge nicht vor Dezember einreichen. 

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bodensee
Allwissender
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Am 29.10. kamen Hinweise und FAQ von der Bundessteuerberaterkammer (65 Seiten pdf.)  Sowohl dort als auch  in den von Ihnen zitiererten FAQ Fußnote 5 wird im Hyperllink auf die EU Definition von wirtschaftlichen Schwierigkeiten abgestellt: 

 

2. Prüfkriterien für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Einzelnen
Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten, wenn mindestens eines der unter Ziffern 2.1 bis 2.5
dargestellten Kriterien zum 31. Dezember 2019 erfüllt war:
2.1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung/Kapitalgesellschaften:
Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals (Artikel 2 Nummer 18 Litera a Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung)
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei
Jahre bestehen):
Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste
verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den
Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens
zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des
gezeichneten Stammkapitals entspricht.
2.1.1 Anwendungsbereich: Gesellschaften

 

Ohne hier weiter in die Prüfung einzusteigen - weil hier gebe ich @deusex  ausdrücklich Recht diese FAQ könnten noch einer täglichen oder gar stündlichen Änderung unterliegen-  weil das ist ja ihr Job, wäre für mich klar ihre GmbH ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und daher nicht antragsberechtigt. 

Im übrigen kleine GmbH's waren auch Soforthilfe und Überbrückungsgeld I antragsbegünstigt. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 31.10.2020 16:24:01 von bodensee
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