Das habe ich gerade noch gefunden: Im Sozialgesetzbuch V regelt der Gesetzgeber, wie der Arbeitgeberzuschuss in der Kurzarbeit zu berechnen ist. Der Arbeitgeber muss bei pflichtversicherten Personen in Kurzarbeit den Beitrag alleine entrichten. Zu finden im Soz V, §249 Abs. (2): Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind. Weiterführend steht unter Soz V, §257, Abs. (2): …Soweit Kurzarbeitergeld (KuG)bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat… Der Zuschuss des Arbeitgebers zur PKV ist nicht mehr auf die 50% des Arbeitnehmers begrenzt (paritätische Teilung des Zuschusses), sondern umfasst auch den Beitragsteil des Arbeitnehmers.
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