Guten Tag, zusammen, dieser Thread ist schon etwas älter, ich bin heute durch Zufall hierauf gestoßen und habe die vergangene Diskussion verfolgt. Folgendes möchte ich noch anmerken: Umgangssprachlich werden die Begriffe "Schlussbilanz" und "Aufgabebilanz" sehr oft durcheinandergeworfen. Die Schlussbilanz ist Bestandteil der Ermittlung des Totalüberschusses und muss m. E. selbstverständlich nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes an die Finanzverwaltung übermitteln werden (siehe § 5b EStG). Das in der Schlussbilanz ausgewiesene Ergebnis ist zum Beispiel bei einem Einnahmen-Überschussrechner die Summe des Ergebnisses gemäß "EÜR" und Übergangsergebnis. In der Anlage EÜR werden die Hinzu- und Abrechnungen in die entsprechenden Formularfelder eingetragen. Die Aufgabebilanz (Bilanzierung nach Zeitwerten) hingegen, wenn man eine solche aufstellt, erfordert meines Wissens nach keine Übermittlung. Die aus Betriebsvermögen nach Buchwerten (Schlussbilanz) und Betriebsvermögen nach Teilwerten (Aufgabebilanz) ermittelte Differenz ist Bestandteil des Aufgabeergebnisses nach § 16 EStG. Technisch löse ich das in DATEV, indem ich bei einem EÜR-Rechner einen weiteren Bereich anlege, den ich "Schlussbilanz" nenne. Und nur in diesem Bereich stelle ich die Zuordnungstabelle auf "E-Bilanz" um. Fertig ist meine Grundlage für die Schlussbilanz, welche anschließend elektronisch übermittelt wird. Dies könnte man wiederholen für eine Aufgabebilanz um die Buchwerte auf- oder abzustocken. Viele Grüße vom Zahlenvogel.
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