Der Wagen wurde im AV aktiviert, da es sich um einen Vorführwagen/Mietwagen handelt. Vorführwagen und Mietwagen von Kraftfahrzeughändlern gehören zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen (BFH Urteil v. 17.11.1981 - VIII R 86/78 BStBl 1982 II S. 344) Selbst wenn diese nur kurze Zeit im Besitz des Händlers sind.
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