lt. BFM FAQs sind AN die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 MuSchG) anspruchsberechtigt. Zusätzlich steht geschrieben, dass der 01. September 2022 keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen markiert sondern Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Meine Frage: Wenn die Mitarbeiterin sich Anfang des Jahres 2022 in Mutterschutz mit steuerfreiem Zuschuss zum Mutterschafsgeld befand und am 01.09.2022 in Elternzeit ist müsste ich doch auf einen Nachweis auf Bezug von Elterngeld verzichten können, oder? Vielen Dank.
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