Hallo Herr Rohwäder, vielen Dank für Ihre Antwort. Darf ich kurz fragen, wo ich diese Information finde? Einwurf: Ich bin gerade im Dokument #5300444 "Rechtsnachfolger" auf ein Berechnungsbeispiel für die Abrechnung von Sterbegeld gestoßen. Dort steht für die Ermittlung der Lohnsteuer der Witwe unter Fußnote 1: "Für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind nur die Bezüge der Witwe maßgebend. Bekannt ist nur der Arbeitslohn, der der Witwe für den Sterbemonat zugeflossen ist (= 3000 €). Dieser Monatslohn ist für das zweite Halbjahr auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen (3000 € × 6 = 18 000 €). Steht fest, dass die Witwe im zweiten Halbjahr außer dem Arbeitslohn für den Sterbemonat keinen Arbeitslohn mehr beziehen wird, ist der Betrag von 3000 € auch der voraussichtliche Jahresarbeitslohn." Warum sollten daher weitere Bezüge der Witwe nicht auch berücksichtigt werden, wenn die Bezüge bekannt sind? Dann würde die Schätzung entfallen. Lese ich dagegen in Haufe finde ich: "Die zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer erforderliche Hochrechnung auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist im Todesfall nicht erforderlich, weil nach diesem Zeitpunkt dem Verstorbenen in eigener Person kein Arbeitslohn mehr zufließen kann." Ich bin einfach verwirrt.
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