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Mobiltelefonvertrag

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letzte Antwort am 07.04.2016 09:53:17 von t_r_
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killkess
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Hallo liebe Gemeinde!

Folgendes Problem: Ein Arbeitgeber zahlt für eine Angestellte 29,99€ monatlich für einen Mobilfunkvertrag. Der Vertrag läuft auf Rechnung/Namen des Arbeitgebers, es handelt sich allerdings um ein privates Handy. Zusatz: Die private Nutzung des Telefons liegt bei ca. 30%.

Frage: Wie ist dieser Sachverhalt in der Lohnabrechnung zu würdigen? Als 44€ Sachbezug? Als steuerfreier Sachbezug gem. §3 Nr. 45? Oder ganz anders?

Welcher Wert muss dabei angesetzte werden? Welche Lohnarten bieten sich da an? Welche Aufzeichnungspflicht besteht für den Arbeitgeber? Welcher Wert unterliegt der Umsatzsteuer?

Vielen Dank für die Hilfe!

michaelstachon
Beginner
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Hallo Herr Kessler,

ich meine Sie haben recht mit den § 3 Nr. 45 (Steuerfrei)
Ist in den Amtlichen Lohnsteuerhandbuch 2015 R. 3.45 super erklärt.
(Das Amtliche Lohnsteuerhandbuch können Sie auch kostenlos als PDF Version runterladen)
Die Überlassung sowie die Verbindungskosten sollten hier steuerfrei sein.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Stachon

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killkess
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Nachricht 3 von 10
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Hallo Herr Stachon!

Vielen Dank für die Einschätzung. Aber: Wie setzte ich dies konkret in der Lohnabrechnung um?

Handelt es sich um einen steuerfreien Sachbezug incl. entsprechender Aufzeichnungsplficht im Lohnkonto?

Grüße

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 10
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Hallo,

ich würde hier nicht § 3 Nr. 45 EStG anwenden.

es handelt sich allerdings um ein privates Handy.

Das Gerät gehört dem Arbeitnehmer. Also liegt kein Fall des § 3 Nr. 45 EStG vor. Siehe auch:

Telefonkosten - Lexikon Lohn und Personal

Dort finden Sie auch weitere Erläuterungen zu dieser Thematik. Ich würde eher zum Nachweis der beruflichen Kosten und ggf. des EUR 44,-- Sachbezugs tendieren. Alternativ könnte der Arbeitgeber auch ein Handy stellen und es dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen. Dann wären wir wieder im § 3 Nr. 45 EStG.

Beim Nachweis der beruflichen Kosten handelt es sich um Auslagenersatz, der nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden muss. Der Sachbezug von EUR 44,-- muss aufgezeichnet werden, außer man wurde vom Betriebsstätten-Finanzamt befreit.

Eine Aufzeichnung für Bezüge nach § 3 Nr. 45 EStG im Lohnkonto ist nicht notwendig.

Da nicht ersichtlich ist, welches Lohnprogramm Sie nutzen, empfehle ich Ihnen, wenn sie die Beträge über die Lohnabrechnung auszahlen möchten, einen Nettobezug für den Auslagenersatz und die Bezüge nach § 3 Nr. 45 EStG. Für den Sachbezug bis EUR 44,-- würde ich eine Lohnart Sachbezug ST+SV frei (in LuG 2480) verwenden.

Viele Grüße

T. Reich

heckerlein
Fachmann
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

michaelstachon
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Hallo, 🙂

ich bin immer noch der Meinung das hier der 3 Nr. 45 geht.
der Arbeitgeber kann das Handy stellen, muss es nicht, Sie können auch nur die Vertragskosten übernehmen.

Fußnoten:

            

[1]

R 3.45 Satz 5 LStR lautet: „In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei“. Der seinerzeitige Entwurf dieses Satzes lautete: „In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Telekommunikationsanbieters ist“. Dieser Zusatz wurde bei der Erörterung des Richtlinien-Entwurfs durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wieder gestrichen, sodass Steuerfreiheit für die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte auch dann eintritt, wenn der Arbeitgeber nicht Vertragspartner des Telekommunikationsanbieters ist. Denn die steuerliche Beurteilung der vom Arbeitgeber – als Schuldner oder im Wege des Barzuschusses – getragenen Verbindungsentgelte folgt in diesen Fällen der Behandlung der Gerätestellung selbst (= steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG), weil wirtschaftlich ein einheitlich zu beurteilender Sachverhalt vorliegt.

Somit ist es auch egal wer Vertragspartner ist.

Nach meiner Auffassung

Grüße  

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t_r_
Allwissender
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Hallo Herr Stachon,

ich pflichte Ihnen bei, dass es egal ist, wer Vertragspartner bei dem Mobilfunkvertrag ist. Allerdings muss es sich um ein betriebliches Gerät handeln und daran mangelt es hier:

Der Vertrag läuft auf Rechnung/Namen des Arbeitgebers, es handelt sich allerdings um ein privates Handy

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heckerlein
Fachmann
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

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michaelstachon
Beginner
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Nachricht 9 von 10
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Guten Morgen,

ja, ich gebe meinen Vorredner Recht, nach R 3.45 LStR, sollte es ein betriebliches Handy sein, damit es steuerfrei bleibt.

Meine persönliche Meinung.

Ich kann aber nicht nachvollziehen wieso der Gesetzgeber, diese ungleich Behandlung fördert, wenn der AN auf den AG bisschen zugeht, der AN holt sich das Handy seiner Wahl (zahlt es selbst) und der AG übernimmt die laufenden Kosten. Sollte das doch möglich sein. Sonst gebe es hier eine ungleich Behandlung, der AN der alles vom AG bekommt geht steuerfrei durch und der AN der das Handy stellt, bekommt hier de Steuerfreiheit versagt, finde ich persönlich nicht in Ordnung, aber wie gesagt ist meine persönliche Meinung.

Mein Vorschlag, der AG kauft den AN ein Handy für 1€ und überlässt es den AN, dann sollte der 3 Nr. 45 wieder möglich sein. 🙂

Viele Grüße
M. Stachon

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 10 von 10
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Hallo Herr Stachon,

unsere persönliche Meinung ist im Steuerrecht leider nicht gefragt. Ich bin auch immer der Meinung, dass ich zu viel Steuern zahle.

Aber im Ernst, eine ähnliche Variante ist ja möglich. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dürfen einen Gehaltsverzicht für die Nutzungsüberlassung vereinbaren. Daher wäre es grundsätzlich möglich, dass der Arbeitnehmer das Handy aussucht, der Arbeitgeber das Handy bezahlt und der Arbeitnehmer einen Gehaltsverzicht in Höhe des zu hohen Kaufpreises leistet. Alle sind glücklich... außer der Außenprüfer, wenn alles richtig gemacht wurde.

Ach ja, wichtig, nur Handy zur Nutzung überlassen und ich übereignen.

Einen schönen Arbeitstag.

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 07.04.2016 09:53:17 von t_r_
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