Guten Morgen Herr Wielgoß, das hatte ich mir schon gedacht, desshalb habe ich das auch mal als richtige Antwort markiert. Das mag ja bei der DATEV Tradition haben, sinnvoll ist das allerdings nicht. Beispiel: Ein Mandant errechnet die Fälligkeit bei 30 Tagen netto falsch, z. B. Rechnungsdatum 01.02.2019, darauf ausgewiesene Fälligkeit 01.03.2019 und übergibt dies über den Fälligkeitsschlüssel 10, der 30 Tage Nettofälligkeit vorsieht. Dann würde die DATEV-Anwendung aber als Fälligkeitsdatum den 03.03.2019 errechen, was rechnerisch korrekt wäre, die auf der Rechnungs ausgewiesene - nach dem Kalender bestimmbare Fälligkeit - wäre aber der 01.03.2019, am 03.03.2019 befindet sich der Schuldner bereits im Verzug. Vorausgesetzt, die Rechnung enthält eine Satz wie: "Verzug tritt ohne Mahnung ein." Es mag nicht darauf ankommen, maßgeblich sollte aber die auf dem Beleg ausgewiesene Fälligkeit sein, die man so schlecht abbilden kann. Was wäre denn, wenn ein Mandant eine Rechnung erstellt, die 1.000€ netto und 1.200€ brutto vorsieht und die Rechnung mit 1.200€ und Mehrwertsteuerkennzeichen 19% an die DATEV-Anwendung übergibt? Es sollte immer nur eine Anwendung maßgeblich sein.
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