Wie kann es sein, dass mit Auftragswesen next am 27.04.2026 eine Rechnung erstellt werden kann, mit dem 15.05.2026 als Rechnungs-/Belegdatrum?
Die Rechnung ist auch bereits festgeschrieben am 27.04.2026. Damit wird der Fehler auch noch programmseitig nachgewiesen.
Meiner Meinung nach dürfte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein und ich würde von DATEV eine solche Funktion nicht erwarten.
Beitrag zu Unternehmen online verschoben von @Christina_Schulze
Hallo @Neu_hier ,
ich habe es gerade getestet, die Rechnung lässt sich tatsächlich so fertig machen und wird dann mit dem Datum in der Zukunft in DUo abgelegt.
Hier ist es jetzt wirklich interessant, was die DATEV dazu sagt.
Ist es rechtlich erlaubt, das Rechnungsdatum in die Zukunft zusetzen?
In meinen Augen darf ich das nur mit dem Leistungsdatum machen, da das Rechnungsdatum ja den Tag angibt, an dem die Rechnung tatsächlich erstellt wurde.
Viele Grüße
Ich darf sogar eine noch nicht erbrachte Leistung abrechnen.
Ich dachte das geht nicht/darf ich nicht?! Und Rechnung für die Zukunft fertigstellen ging auch Mal nicht, es ging nur der Entwurf.
Langer Leistungszeitraum in der Zukunft - DATEV-Community - 466757
Alles über Bord geworfen?
EDIT: Sonstige Rechnung, fertiggestellt. Nicht nur Entwurf in meinem Beispiel.
Ein Rechnungsdatum darf niemals in der Zukunft liegen. Da ist großer Ärger mit dem Finanzamt vorprogrammiert.
Ein Leistungsdatum darf übrigens auch nicht in der Zukunft liegen, es sei denn, es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein voraussichtliches Datum handelt (Rechnung vor Leistungserbringung, Vorausrechnung).
Anbei die Antwort der DATEV zu diesem Thema:
Zum bessern Lesen (falls erforderlich):
"Sehr geehrter Herr Weinberger,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Grundsätzlich ist Ihr Einwand nachvollziehbar: Das Belegdatum entspricht in der Regel dem Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird. Die Verantwortung für die inhaltlich und rechtlich korrekte Erstellung von Belegen liegt jedoch beim Rechnungsersteller. Auftragswesen next unterstützt bei der Erstellung, nimmt aber keine rechtliche Bewertung oder Prüfung des gewählten Belegdatums vor.
Eine technisch strikte Vorgabe des Belegdatums auf das tatsächliche Erstellungsdatum ist derzeit nicht vorgesehen. Hintergrund ist, dass eine solche Einschränkung in der Praxis auch zu unerwünschten Einschränkungen in verschiedenen Anwendungsfällen führen würde."
Die gesetzliche Regel (und ich kenne keine Ausnahme davon) ist, dass das Rechnungsdatum mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Dies ist im Umsatzsteuergesetz verbindlich und nicht gestaltend vorgeschrieben.
Der (DATEV) Steuerberater empfiehlt dem Mandat die Nutzung von DATEV Auftragswesen next (Im übrigen nicht unbedingt in dem Wissen, dass diese Anwendung unerwartet -technisch- und punktuell entgegen gesetzlicher Vorgaben funktioniert - Erwartungshorizont).
Auftragswesen next hat eine aus Sicht des Steuerberaters (zumindest meiner) erwartbare Funktion nicht, nämlich die technische Umsetzung von rechtlichen Vorgaben. So können ohne Weiteres Rechnungen erstellen, die mehrfach gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (hinsichtlich des Ausstellungsdatums).
Einseits wird so ggf. gegen GoBD und anderseits (wichtiger) in diesen Fällen ggf. gegen das UStG verstoßen, was auch Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Die hier gepostete Sichtweise der DATEV ist erschreckend oberflächlich. Das DATEV darstellt, dass praktischen Erwägungen über rechtliche Vorgaben gehen soll, halte ich - wenn es tatsächlich so gemeint war - sogar für bedenklich.
Es gibt m.E. keine legalen, praktischen Anwendungsfälle in denen eine Rechnung vordatiert (oder rückdatiert)werden kann! Ich rede hier nicht von Entwürfen etc., ich rede von der fertiggestellten und fakturierten Rechnung.
DATEV übersieht hier m.E. mehrere Aspekte:
A) Das Mandant erwartet bei einer Empfehlung einer DATEV-Software eine professionelle Software, da kann dann sehr leicht gegenüber dem Berater die Darstellung kommen: "Aber DATEV hat das doch zugelassen" und "Sie haben das doch empfohlen".
B) Der Steuerberater erwartet wohl auch, dass eine Software rechtskonform funktioniert und findet es sicher nicht so gut, wenn unerwartet solche rechtlichen Tretminen auftauchen.
Ja, das Mandat ist immer selber verantwortlich (eine Selbstverständlichkeit). Dennoch muss es in einer professionellen Software auch unterstützende Funktionen geben - z.B. einen Warnhinweis oder eine optionale Funktion.
Ich persönlich bin aber der Meinung, dass DATEV hier sehr wohl eine Verpflichtung trifft (ob es eine rechtliche ist, weiß ich nicht genau), denn 2 Dinge müssen festgehalten werden:
Mit der DATEV-Software Auftragswesen next können potentiell Rechnungen erstellt werden (nur wegen des Ausstellungsdatums), die ggf.:
1. Gegen das Umsatzsteuergesetz verstoßen
2. Gegen die GoBD verstoßen
Beides wird zudem durch die Programmprotokollierung in Auftragswesen next auch nachweislich dokumentiert.
Zumindest bei den GoBD war ich der Ansicht, dass DATEV hier auch gewisse Versprechungen abgibt, hier werden diese aber meines Erachtes konterkariert.
Ich bin der Ansicht, DATEV sollte hierüber noch einmal nachdenken.