abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

14 Jahre Aufbewahrungspflicht?

5
letzte Antwort am 28.02.2025 09:25:49 von Datenfreund
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Datenfreund
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 6
562 Mal angesehen

Ich bin mit meinem Steuerberater nicht zufrieden und habe deshalb jetzt bei Ihm gekündigt und werde mit Elster meine Steuererklärung ab sofort wieder selbst machen.

Datev wurde damals von ihm abgeschlossen. Kündigen musste ich aber selbst. Dies habe ich auch gemacht und all meine Daten löschen lassen so das keine weiteren Kosten entstehen.

Nun behauptet mein Steuerberater ich müsse meine Daten aus Unternehmen Online aufgrund Ausbewahrungs- und Vorlagefrristen 14 Jahre im Rechenzentrum bei Datev gespeichert lassen, obwohl Datev mir bestätigt hatte das keine weiteren Kosten entstehen werden.

Ich habe meine Belege auch bei mir selbst auch gespeichert.

Stimmt das, dass ich bei Datev meine Daten 14 Jahre gespeichert lassen MUSS wodurch weitere Kosten entstehen?


Danke im voraus 

andrereissig
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 6
533 Mal angesehen

@Datenfreund  schrieb:

Stimmt das, dass ich bei Datev meine Daten 14 Jahre gespeichert lassen MUSS wodurch weitere Kosten entstehen?


 

Die 14 Jahre kommen hierher:

 

DATEV Unternehmen online - Mandat inaktiv setzen - DATEV Hilfe-Center

 

Man MUSS gar nichts.

 

Die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten obliegt IHNEN als Unternehmer und niemandem sonst.

 

Wenn Sie die DATEV-Archivierung nicht wünschen, ist das Ihre Entscheidung - mit allen dazugehörigen Konsequenzen.

 

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie die Belege GoBD-konform archiviert haben - alles gut.

 


@Datenfreund  schrieb:

Nun behauptet mein Steuerberater...


Ich denke mal, dass Ihr Steuerberater nicht behauptet, sondern empfiehlt.

Live long and prosper!
Datenfreund
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 6
431 Mal angesehen

Dankeschön für die schnelle Antwort.

Leider scheint es der Steuerberater nicht besser zu wissen und empfiehlt es nicht, sondern behauptet das es Pflicht ist bei Datev es für 14 Jahre archivieren zu lassen.
Und anstatt es selbst bei Datev anzufragen behauptet er einfach das es sein muss.<


Ich habe all meine Belege in meinen Ordner im Original zudem Kopien auf meinem Rechner/Cloud gespeichert. Anders würde ich es auch nicht haben wenn ich mit Elster die Steuerklärung selbst machen würde.
Das müsste doch als Archivierung reichen, oder wird mit GoBD-konform noch mehr verlangt?

Vielen Dank für die erfreuliche Antwort

0 Kudos
martinkolberg
Meister
Offline Online
Nachricht 4 von 6
333 Mal angesehen

Haben Sie eine Buchhaltung, und in welcher Form ist diese elektronisch archiviert für eine mögliche Betriebsprüfung?
Welche (und wie viele) Belege befinden sich in UO?
Haben Sie Zugriff auf UO?
-> Selber Downloaden?

tu_heggi
Fachmann
Offline Online
Nachricht 5 von 6
302 Mal angesehen

Die Verantwortlichkeit liegt immer bei Ihnen RZ 21

 

Sind Sie Unternehmer? Aufbewahrungspflichten §147 AO

Haben Sie Überschusseinkünfte > 500.000 € --> § 147a AO

Sind Sie nur Privatperson können die Belege mit Steuerbescheid vernichtet werden, Ausnahme  § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (2 Jahre)

 

GoBD konform bedeutet nicht(!!!) die einfache Ablage auf Festplatten oder Servern. Sie müssen revisionssicher für die Dauer der Aufbewahrungspflicht archiviert werden. Das können Sie durch "organisatorische Maßnahmen" sicherstellen, ich wüsste jedoch nicht wie. RZ 53, 58 Am einfachsten ist ein DMS, wie DUO in Ihrem Fall. Immer auf eine maschinelle Auswertbarkeit für die Finanzbehörden denken, sonst ist automatisch die Buchführung im **bleep** § § 158 (2) Nr. 2 AO

 

Wenn Sie dort den Bestand kündigen sind die Daten weg. Alternativ den Bestand inaktiv setzten lassen, ja kostet gut Geld, aber günstiger als ein Verwerfen der Buchführung mangels Ordnungsmäßigkeit, RZ 103,104

 

Ja, die Aufbewahrungspflicht berechnet sich "kompliziert" § 147 (4) AO

 

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. 

 

Die 14 Jahre....

 

10 Jahre + Festsetzungsverjährung 4 Jahre = 14 Jahre

 

*Randziffern aus BMF Schreiben 28.11.2019

Datenfreund
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 6
173 Mal angesehen

Danke für die vielen Antworten 🙂

Die Belege habe ich im Original in meinem Ordner abgelegt und auf Google Drive zusätzlich als Kopie.
Ok das ist dann bestimmt nicht GoBD konform. Aber anders würde ich es auch nicht machen wenn ich die Steuererklärung ab sofort wieder selbst mit Elster machen werde.

Danke und Grüße

0 Kudos
5
letzte Antwort am 28.02.2025 09:25:49 von Datenfreund
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage