Mandant hinterläßt ein komplett vermietetes Zweifamilienhaus als Erbe.
§181 BewG unterscheidet Ein- und Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke. Daraus resultieren Sachwert- bzw. Ertragswertverfahren.
Nach den Buchstaben des Gesetzes ist es ein Zweifamilienhaus, also Sachwert. Nach dem (so von mir verstandenen) Sinn ist es ein Miethaus, also Ertragwert.
Liege ich falsch? Wenn ich richtig liege, gibt es eine zitierfähige Quelle?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@petermäurer schrieb:§181 BewG unterscheidet Ein- und Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke. Daraus resultieren Sachwert- bzw. Ertragswertverfahren.
Oder Vergleichswertverfahren (§ 182 Abs. 2 BewG ). 😉
@petermäurer schrieb:Nach den Buchstaben des Gesetzes ist es ein Zweifamilienhaus, also Sachwert. Nach dem (so von mir verstandenen) Sinn ist es ein Miethaus, also Ertragwert.
Mit welcher Gesetzesfassung arbeiten Sie ? 🙄
Nach § 182 Abs. 2 BewG sind Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten.
Für das Vergleichswertverfahren benötige ich Vergleichswerte, die gibt es mE nicht.
Ein Haus , zwei getrennte Wohneinheiten = Zweifamilienhaus. Dabei ist es unerheblich welche Nutzung vorliegt, sprich 1 Wohnung vermietet eine zur Selbstnutzung.
Legen wir beide Wohnung zusammen liegt nur noch ein Einfamilienhaus vor. Die Frage wäre ist es dann vermietet oder Eigennutzung.
Erweitern wir das Haus, liegt kein Zweifamilienhaus, sondern ein Mehrfamilienhaus vor, bei dem mehrere Einheiten vermietet sind.
Meiner Meinung nach sollte hier nach dem Sachwertverfahren vorgegangen werden, da §181 Abs 3 erst von Zweifamilienhäusern spricht und erst nachgelagert von Miethäusern.