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"Nichtveranlagungs-Bescheinigung für Versorgungsbezüge"

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letzte Antwort am 17.10.2024 15:16:51 von jejo
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jejo
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Folgender Sachverhalt ...

 

Ein Mandant hat Versorgungsbezüge von denen jährlich +/- 300 EUR Lohnsteuer einbehalten werden. Das zu versteuernde Einkommen liegt (allein) aufgrund einer Heimunterbringung so deutlich unter dem Grundfreibetrag, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Mandant bis ans Lebensende keine Steuern mehr zahlen müsste.

 

Ich könnte mir vorstellen, dass sich das Finanzamt auf eine Löschung der Steuernummer einlassen würde, aber in diesem Fall wäre die einbehaltene Lohnsteuer wohl verloren.

 

Gibt es eine Möglichkeit - ähnlich wie bei der Nichtveranlagungs-Bescheinigung für Kapitalerträge - den Lohnsteuerabzug zu verhindern, ohne dass es zu einer Pflichtveranlagung führt?

 

guenther
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Prüfen Sie, ob ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden kann. 

mfg Thomas Günther
xyzmic
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Ja das geht:

1. NV-Antrag beim FA stellen damit auch Kapitalerträge über 1.000 € steuerfrei bleiben

 

2. Löschung des E-Signals beim FA beantragen und um Eintragung der Lohnsteuerermäßigung im Höchstbetrag beantragen, somit erfolgt kein LSt Abzug beim Arbeitgeber

 

Jedes FA lässt sich darauf ein, weil dies sonst für beide Seiten ein unwirtschaftliches Arbeiten ist.

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jejo
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Vielen Dank @guenther und @xyzmic für den Input!

 

@guenther schrieb:

Prüfen Sie, ob ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden kann. 

Sicher kann ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden, aber dabei habe ich doch das Problem, dass der Freibetrag zum einen zeitlich nur begrenzt wirkt und vor allem mündet das doch zum anderen in eine (nicht gewünschte) Pflichtveranlagung, oder?

 

@xyzmic schrieb:

NV-Antrag beim FA stellen damit auch Kapitalerträge über 1.000 € steuerfrei bleiben

Kapitalerträge über 1 TEUR gibt es nicht, daher wird auch keine "richtige" Nichtveranlagungs-Bescheinigung benötigt.

 

@xyzmic schrieb:

Löschung des E-Signals beim FA beantragen und um Eintragung der Lohnsteuerermäßigung im Höchstbetrag beantragen, somit erfolgt kein LSt Abzug beim Arbeitgeber

Anmerkung zur Lohnsteuerermäßigung wie oben.

 

Mein "Wunsch" wäre eine einmalige Handlung, die dauerhaft einen Lohnsteuerabzug vermeidet, ohne dass im Anschluss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss ...

 

Die Besteuerungsgrundlagen geben das allemal her, aber wie hat die "technische" Umsetzung zu erfolgen, falls es eine solche überhaupt gibt?

 

xyzmic
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@jejo 

bitte genau so vorgehen wie ich das beschrieben habe, auch wenn keine NV-Besch. benötigt wird.

 

Viele Grüße vom ehem. Beamten (FA gD)😉

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Interceptor
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@jejo  schrieb:

Vielen Dank @guenther und @xyzmic für den Input!

 

@guenther schrieb:

Prüfen Sie, ob ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden kann. 

Sicher kann ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden, aber dabei habe ich doch das Problem, dass der Freibetrag zum einen zeitlich nur begrenzt wirkt und vor allem mündet das doch zum anderen in eine (nicht gewünschte) Pflichtveranlagung, oder?

 


Wenn es um den Freibetrag für einen GdB handelt, wird dieser vom Finanzamt auf Dauer der Gültigkeit berücksichtigt (ggf. unbefristet). Handelt es sich im eine Pflegegrad von 4 oder 5 steht der dem Merkmal "H" gleich, eine separate Feststellung des GdB bedarf es nicht, es genügt der Einstufungsbescheid. Dann dürfte der Freibetrag ausreichen, damit von den Versorgungsbezügen keine Lohnsteuer einbehalten wird.

 

Ein Freibetrag nach § 39a (1) Nr. 4 EStG (Behindertenpauschbetrag) führt nicht zu einer Pflichtveranlagung, vgl. § 46 (2) Nr. 4 EStG.

 

mfg

 

jejo
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Nachricht 7 von 8
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@xyzmic schrieb:

bitte genau so vorgehen wie ich das beschrieben habe


Darf ich neugierig fragen, ob Sie das als pragmatischer Beamter kurzerhand einfach selbst so beschlossen haben oder gab es hierfür eine Dienstanweisung?

 

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jejo
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@Interceptor Ihren Vorschlag finde ich klasse, allerdings führt er in meinem Fall leider nicht zum Ziel, da mein Mandant „nur“ den Pflegegrad 3 hat …

 

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letzte Antwort am 17.10.2024 15:16:51 von jejo
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