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irreführender Hinweis im Hinweisprotokoll ESt auf ust-freie Umsätze .. in EÜR

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letzte Antwort am 09.12.2021 12:10:27 von Gelöschter Nutzer
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Gelöschter Nutzer
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Formulare Gewinneinkünfte

 Hinweis / 1. Anlage EÜR

Aus Bilanz/Kanzlei-Rechnungswesen wurden umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, übernommen. Prüfen Sie, ob darin bereits berücksichtigte Beträge, für die das InvStG gilt, enthalten sind. Erfassen Sie ggf. Gesamt- und Korrekturbetrag.

 

 

1) statt "sowie" müsste es "oder" heißen

2) ... bereits berücksichtigte Beträge, für die das InvStG gilt, enthalten sind... könnte noch erläutert werden 

 

 

und immer wieder: Warum gibt  keine IDEAS für Steuern?

Gelöschter Nutzer
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und noch etwas:

 

Sonstige Angaben und Anträge

Hinweis / 1. Einkommensersatzleistung

Der Zeitraum des Leistungsbezugs liegt nicht im aktuellen Veranlagungszeitraum. Die Eingaben werden trotzdem berücksichtigt. Prüfen und löschen Sie ggf. die Eingaben.

 

Die Krankenkasse ist so pfiffig und schreibt direkt dazu, dass es steuerlich nicht auf den Zeitraum des Leistungsbezugs ankommt.. und übermittelt sogar das Jahr der Zahlung / Erstattung, was nur in ein Erfassungsfeld übernommen werden müsste, für das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist. Damit würde wieder eine Fehlermeldung entfallen . Danke

 

Neu_hier
Erfahrener
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Warum "oder"? Kann doch alles (nebenher) zutreffen, daher "sowie" im Sinne von "und"? Oder ist nur das eine oder das andere im Zusammenhang mit dem InvStG zutreffend, aber nicht beides gleichzeitig?

 

Wenn Sie etwas für verwirrend halten, müssten Sie auch erklären warum, ansonsten ist auch dies verwirrend....

Danke
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DATEV-Mitarbeiter
Silke_Dürsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Wolf, 

 

für Ihre Anregung, ein weiteres Erfassungsfeld für das Jahr der Zahlung aufzunehmen, danken wir Ihnen.  

 

Bei der Meldung handelt es sich um einen Hinweis.

Wir könnten ein weiteres Erfassungsfeld aufnehmen. Erfahrungsgemäß würden sich andere Anwender*innen dann aber auch eine Prüfung wünschen, ob Zahlungsjahr und Zeitraum des Leistungsbezugs übereinstimmen.

Bei Abweichungen würden wir dann ebenfalls wieder einen Hinweis ausgeben.

Gleichzeitig werden die meisten Anwender „genötigt“ dieses Feld zu erfassen, obwohl es nicht notwendig ist.

 

Wir werden den Sachverhalt weiter beobachten.

 

Viele Grüße

Silke Dürsch 

 

DATEV eG

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Frau Dürsch, ich habe mal kommentiert...

 


Erfahrungsgemäß würden sich andere Anwender*innen dann aber auch eine Prüfung wünschen, ob Zahlungsjahr und Zeitraum des Leistungsbezugs übereinstimmen.

Ist das schlimm? Das sollten die die Anwender*innen sich wirklich wünschen, da nur das Zahlungsjahr entscheidend ist

 

Bei Abweichungen würden wir dann ebenfalls wieder einen Hinweis ausgeben.

Super: Sie könnten dadurch vielleicht Fehler aufdecken, wenn jemand im Jahr 2020 einen  Leistungszeitraum 2020 erfasst, obwohl der Leistungsbezug erst 2021 erfolgt ist. Außerdem müssen Sie keinen Hinweis ausgeben, wenn das Zahlungsjahr im VZ liegt (egal wann der Leistungszeitraum war) 

 

Gleichzeitig werden die meisten Anwender „genötigt“ dieses Feld zu erfassen, obwohl es nicht notwendig ist.

Nur dann, wenn die Programmierer vergessen das Feld mit "abweichendem Zuflussjahr" zu bezeichnen :-). In dieses Feld könnte das abweichende VaSt Jahr übernommen werden.

 

Und wenn es nur eine ganz kleine Lösung sein soll, ergänzen Sie bitte zunächst den Hinweis: Der Zeitraum des Leistungsbezugs liegt nicht im aktuellen Veranlagungszeitraum. Die Eingaben werden trotzdem berücksichtigt. Prüfen Sie, ob der Zahlungszeitraum im Veranlagungszeitraum lag  und löschen Sie andernfalls ggf. die Eingaben.

 

 

Einen schönen Abend und eine frohe Adventszeit

Heike Wolf

 

DATEV-Mitarbeiter
Silke_Dürsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Wolf, 

 

ich habe kurz vor dem dritten Advent noch eine gute Nachricht für Sie😊.

Der Hinweis wurde von unserer Entwicklungsabteilung geändert und wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 so aussehen: 

 

Bild Hinweis.png

 

Viele Grüße aus Nürnberg

Silke Dürsch 

 

DATEV eG

Gelöschter Nutzer
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Hallo Frau Dürsch,

super, das ging ja nun flott und der Knecht Ruprecht kann getrost zuhause bleiben.

Ebenfalls einen schönen 3. Advent 🙂

Viele Grüße

Heike Wolf

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letzte Antwort am 09.12.2021 12:10:27 von Gelöschter Nutzer
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