Hinweis / 1. Anlage EÜR
Aus Bilanz/Kanzlei-Rechnungswesen wurden umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, übernommen. Prüfen Sie, ob darin bereits berücksichtigte Beträge, für die das InvStG gilt, enthalten sind. Erfassen Sie ggf. Gesamt- und Korrekturbetrag.
1) statt "sowie" müsste es "oder" heißen
2) ... bereits berücksichtigte Beträge, für die das InvStG gilt, enthalten sind... könnte noch erläutert werden
und immer wieder: Warum gibt keine IDEAS für Steuern?
und noch etwas:
Sonstige Angaben und Anträge
Hinweis / 1. Einkommensersatzleistung
Der Zeitraum des Leistungsbezugs liegt nicht im aktuellen Veranlagungszeitraum. Die Eingaben werden trotzdem berücksichtigt. Prüfen und löschen Sie ggf. die Eingaben.
Die Krankenkasse ist so pfiffig und schreibt direkt dazu, dass es steuerlich nicht auf den Zeitraum des Leistungsbezugs ankommt.. und übermittelt sogar das Jahr der Zahlung / Erstattung, was nur in ein Erfassungsfeld übernommen werden müsste, für das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist. Damit würde wieder eine Fehlermeldung entfallen . Danke
Warum "oder"? Kann doch alles (nebenher) zutreffen, daher "sowie" im Sinne von "und"? Oder ist nur das eine oder das andere im Zusammenhang mit dem InvStG zutreffend, aber nicht beides gleichzeitig?
Wenn Sie etwas für verwirrend halten, müssten Sie auch erklären warum, ansonsten ist auch dies verwirrend....
Hallo Frau Wolf,
für Ihre Anregung, ein weiteres Erfassungsfeld für das Jahr der Zahlung aufzunehmen, danken wir Ihnen.
Bei der Meldung handelt es sich um einen Hinweis.
Wir könnten ein weiteres Erfassungsfeld aufnehmen. Erfahrungsgemäß würden sich andere Anwender*innen dann aber auch eine Prüfung wünschen, ob Zahlungsjahr und Zeitraum des Leistungsbezugs übereinstimmen.
Bei Abweichungen würden wir dann ebenfalls wieder einen Hinweis ausgeben.
Gleichzeitig werden die meisten Anwender „genötigt“ dieses Feld zu erfassen, obwohl es nicht notwendig ist.
Wir werden den Sachverhalt weiter beobachten.
Viele Grüße
Silke Dürsch
DATEV eG
Hallo Frau Dürsch, ich habe mal kommentiert...
Erfahrungsgemäß würden sich andere Anwender*innen dann aber auch eine Prüfung wünschen, ob Zahlungsjahr und Zeitraum des Leistungsbezugs übereinstimmen.
Ist das schlimm? Das sollten die die Anwender*innen sich wirklich wünschen, da nur das Zahlungsjahr entscheidend ist
Bei Abweichungen würden wir dann ebenfalls wieder einen Hinweis ausgeben.
Super: Sie könnten dadurch vielleicht Fehler aufdecken, wenn jemand im Jahr 2020 einen Leistungszeitraum 2020 erfasst, obwohl der Leistungsbezug erst 2021 erfolgt ist. Außerdem müssen Sie keinen Hinweis ausgeben, wenn das Zahlungsjahr im VZ liegt (egal wann der Leistungszeitraum war)
Gleichzeitig werden die meisten Anwender „genötigt“ dieses Feld zu erfassen, obwohl es nicht notwendig ist.
Nur dann, wenn die Programmierer vergessen das Feld mit "abweichendem Zuflussjahr" zu bezeichnen :-). In dieses Feld könnte das abweichende VaSt Jahr übernommen werden.
Und wenn es nur eine ganz kleine Lösung sein soll, ergänzen Sie bitte zunächst den Hinweis: Der Zeitraum des Leistungsbezugs liegt nicht im aktuellen Veranlagungszeitraum. Die Eingaben werden trotzdem berücksichtigt. Prüfen Sie, ob der Zahlungszeitraum im Veranlagungszeitraum lag und löschen Sie andernfalls ggf. die Eingaben.
Einen schönen Abend und eine frohe Adventszeit
Heike Wolf
Hallo Frau Wolf,
ich habe kurz vor dem dritten Advent noch eine gute Nachricht für Sie😊.
Der Hinweis wurde von unserer Entwicklungsabteilung geändert und wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 so aussehen:
Viele Grüße aus Nürnberg
Silke Dürsch
DATEV eG
Hallo Frau Dürsch,
super, das ging ja nun flott und der Knecht Ruprecht kann getrost zuhause bleiben.
Ebenfalls einen schönen 3. Advent 🙂
Viele Grüße
Heike Wolf