Hallo,
die Mandanten gestalten sich so manches Mal "um Kopf und Kragen" und wir dürfen den Spaß dann aufdröseln.
Der hälftige Mitunternehmer-Anteil an einer Grundstücks-GbR wurde von einer Handwerks-GbR erworben. Den anderen Anteil hält nach wie vor eine natürliche Person.
Im Gebäude werden Wohnungen und auch gewerbliche Räume an Dritte vermietet, als auch Teile an die Beteiligten zur gewerblichen und privaten Nutzung vermietet, womit sich wiederum Mietverhältnisse ergeben, die hälftig als V+V-Einkünfte zu qualifizieren wären und hälftig als eigenbetrieblich genutzte Anteile; §8 EStDV kommt verschiedentlich ebenso zur Anwendung.
Der (hälftige) Mitunternehmer-Anteil der Handwerks-GbR ist nun als Betriebsvermögen einzuordnen und aus den Vermietungen erzielten Einkünfte werden zu gewerblichen umqualifiziert (Abfärbetheorie).
In der GuE erfassen wir nun brav in der Anlage V die einzelnen Mieten und Werbungskosten (unter erläuternden individuellen Anlagen) und berücksichtigen auch die entsprechenden Sonderwerbungskosten, voll oder anteilig abzugsfähige Werbungskosten, die Anteile die in den jeweiligen Betrieben als BA zu erfassen und ggf. zu aktivieren sind etc.
Da der Einkünfte-Anteil der auf die Handwerks-GbR als §15 EStG umqualifiziert wird, sollten diese in der GuE auch als solche erklärt werden und hier besteht für mich nun das Umsetzungsproblem:
Mir geht es nicht um die steuerliche Beurteilung und ich erwarte keine rechtlichen Auskünfte !
Die zuzurechnenden Einkünfte erscheinen in der GuE auf Grund der formularmäßige Erfassung originär nur als V+V Einkünfte, sollten jedoch gewerblich erklärt werden, soweit diese auf die Handwerks-GbR entfallen.
Muss ich nun in der V+V einen negativen Korrekturposten bei der Handwerks-GbR aufnehmen und diesen dann für die Handwerks-GbR in die Anlage Gewerbebetrieb "manuell" erklären oder sieht das Formular diesen Fall vor.
Gibt es hier Erfahrungen? Ein Dokument konnte ich zu diesem Vorgang leider nicht finden. Danke.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Deusex,
das ist eine spannende Frage, mit der ich mich auch gerade beschäftige. Bei mir geht es vereinfacht darum, dass bei der Zebra GbR (GmbH und natürliche Person / V+V) eine Veräußerung einer Immobilie nach 15 Jahren mit Verlust stattgefunden hat. Das Finanzamt meint, dass in die Feststellungserklärung nur der V+V Gewinn gehört und die Umqualifizierung des Veräußerungsverlustes bei der KSt Feststellung der GmbH zu erfolgen hat. Dafür spricht einiges dafür; aus Gründen der Festsetzungsverjährung bei der GmbH (GmbH Bescheid ist nur noch im Rahmen des § 175 (1) 1 AO änderbar) bin ich aber vorsichtig.
Auf Ihren Fall übertragen würde das bedeuten, dass Sie in der GuE der Grundstücks GbR gar nichts umqualifizieren, sondern nur bei Handwerks GbR den festgestellten Gewinn "umbasteln". Ein gewisses Störgefühl habe ich dabei aber schon ...
Hallo stbKöln,
ohne "Frickeln" geht hier wohl nichts, wie ich zwischenzeitlich festgestellt habe.
Ich bin nunmehr folgendermaßen vorgegangen:
1. Zunächst die Feststellung der Einkünfte mit SBA/SWK.
2. Die zuzurechnenden laufenden Einkünfte werden ausgegeben.
3. Für die Handwerks-GbR habe ich in der Anlage FE1 in Zeile 6 einen negativen Korrekturposten in Höhe der ermittelten Einkünfte eingestellt, um diese auf 0,00 € für die V+V zu korrigieren.
4. In der Anlage FE1 Gewerbebetrieb - Zeile 5 habe ich den Korrekturposten unter 3. positiv eingetragen, womit ich für den Beteiligten "Handwerks-GbR" nun gewerbliche Einkünfte "generiert" habe, die ursprünglich innerhalb der V+V ermittelt wurden.
5. In den Erläuterungen und individuellen Anlagen ist das Vorgehen dargestellt und auch gleichwohl Verständigung angeregt worden.
Damit kann ich sehr gut leben.
Möglicherweise wäre es in Ihrem Fall ebenso möglich den anteiligen Verlust dann ergänzend unter 4. einzubringen, damit dann auch entsprechender GuE-Bescheid m.d.F. des 175 AO erfolgt.
Ich bin jetzt mal so überheblich, meine Antwort als richtig zu markieren, da ich tatsächliche keine andere rechtliche Umsetzung des Sachverhaltes ersehen kann 😉
@deusex schrieb:
Muss ich nun in der V+V einen negativen Korrekturposten bei der Handwerks-GbR aufnehmen und diesen dann für die Handwerks-GbR in die Anlage Gewerbebetrieb "manuell" erklären oder sieht das Formular diesen Fall vor.
Gibt es hier Erfahrungen? Ein Dokument konnte ich zu diesem Vorgang leider nicht finden. Danke.
Die Umqualifizierung, sowie wertmäßige Anpassungen (andere AfA, etc.) wird nicht im Feststellungsbescheid, sondern im Folgebescheid vorgenommen. Im Feststellungsbescheid haben Sie m.E. nur Einkünfte aus V+V. Oder bildlich gesprochen: Das Zebra bekommt seine Streifen erst beim Wohnsitzfinanzamt.
Entscheidung Großer Senat, Beschluss vom 11.4.2005, GrS 2/02, BStBl II 2005, 679 müsste hier greifen (ohne Gewähr!).
so sehe ich das inzwischen auch, obwohl ich ein Störgefühl habe ... denn bislang habe ich das Ergebnis der gewerblich beteiligten Gesellschafter (Bilanz statt EÜR) immer auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und das auch in die Feststellungserklärung aufgenommen. Auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft geht das ja gar nicht, da die entsprechenden Informationen (Forderungen, Vorräte, Rückstellungen) fehlen. Auch eine andere (Sonder)AfA wird eigentlich in der Sonder- oder Ergänzungsbilanz im Feststellungsbescheid berücksichtigt und nicht erst auf Ebene des einzelnen Gesellschafters.
Hallo Herr Bietz,
danke für den erhellenden Einwurf.
Mich stört an der Vorgehensweise die "Barriere" zwischen Grundlagen- und Folgebescheid.
Ich werde jetzt zumindest so verfahren, wie oben beschrieben und mich mit dem Sachbearbeiter eingehend besprechen, wie wir dies am charmantesten und "richtigsten" 😉 lösen.
Ein spannender Fall, der möglicherweise wie folgt gelöst werden kann:
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/z/zebragesellschaften/#D063101900003
In diesem Artikel wird unter Punkt 2. auf die beiden möglichen Wege "Lösung der Finanzverwaltung" vs. "Lösung des BFH" eingegangen. Im Hinblick auf die erfolgte Entscheidung des großen Senats findet sich folgende Passage:
"Die Tatsache, dass die Beteiligten an der gemeinsamen Einkunftsquelle unterschiedliche Einkunftsarten realisieren, ist kein Hinderungsgrund für eine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung (vgl. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Hieraus ergibt sich für die PersG die Pflicht, für die betrieblich beteiligten G’fter (GmbH) Steuerbilanzen zu erstellen und für die »privat« beteiligten G’fter sowie für die KG (als Einkünftermittlungssubjekt) Überschussrechnungen. Damit ist der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für die ESt-/(KSt-)Bescheide der einzelnen G’fter. Die Korrekturvorschriften der AO zu den Grundlagenbescheiden gelten sinngemäß (insb. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO)."
Aus meiner Sicht sollte man prüfen, ob man nicht in Kanzlei Rewe 2 Bestände anlegen kann. Mit Handels- und Steuerbilanz (oder auch IFRS) klappt das ja wunderbar, warum also nicht auch mit EÜR und Steuerbilanz? Das Anlag wäre getrennt und es lassen sich dadurch verschiedene AfA-Sätze rechnen. Man muss dann halt nur ein wenig aufpassen, welche Buchungen man in welchem Bereich vornehmen muss.
Abschließend kann dann die ausgedruckte EÜR bzw. die Steuerbilanz prozentual als Basis für die Werte der Feststellungserklärung genommen werden.