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Muss Liebhaberei durch das Finanzamt festgestellt werden?

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letzte Antwort am 28.09.2021 15:39:04 von loewner
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loewner
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Liebe Community,

 

ich habe aktuell eine Betriebsprüfung im Haus. Der Mandant hat seit Jahren eine Hundezucht, die aber seit Anfang an nur Verluste abwirft. Eine Gewinnerzielungsabsicht war von Anfang an nicht feststellbar. 

 

Nun argumentiert der Betriebsprüfer, dass das Vorliegen einer Liebhaberei nur durch das Finanzamt festgestellt werden darf und nicht durch den Steuerpflichtigen selbst.

 

Aus diesem Grund will er, dass zukünftig (für den Prüfungszeitraum will er das selbst nicht prüfen) eine Gewinnermittlung für die Zucht erstellt und eingereicht wird und irgendwann in der Zukunft (er sprach von einem Zeitraum von bis zu 8 Jahren) das Finanzamt dann die Liebhaberei feststellt. Dann müssten natürlich alle Bescheide wieder geändert werden. O-Ton: "Es geht hier um das Prinzip."

 

Deshalb meine Frage an die Verfahrensrechtler: Gibt es einen gesetzlich geregelten Alleinanspruch auf die Feststellung der Liebhaberei seitens des Finanzamtes, oder kann ich hier mit der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht argumentieren? Wurde das in einem Verfahren schon einmal geklärt?

 

Ich weiß, sonst geht es immer darum, die Liebhaberei zu vermeiden, aber hier war dieser Punkt von Anfang an für den Mandanten kein Thema.

 

Ich bedanke ich schon einmal im Voraus für eure Hilfe.

f_mayer
Fachmann
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Ich würde sagen der Prüfer sollte mal darlegen, aus welchen Normen sich das ergibt, dass das FA die Liebhaberei festzustellen hat. Wäre das FA da nicht schwer beschäftigt unzählige Hobbys durchzuarbeiten?

 

 

Ansonsten könnte vielleicht LEXinform Dokument 0951164 von Interesse sein?

loewner
Einsteiger
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Vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion. Um ehrlich zu sein, reizt mich vor allem der Satz "Es geht um das Prinzip."

 

Ansonsten werde ich mit dem Argument der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht anhand der vorliegenden Fakten arbeiten. Und da passt das empfohlene BFH-Urteil ganz gut dazu. DAnke nochmals.

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STBMT
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Hm, durch den Verkauf der Welpen werden ja wahrscheinlich Einnahmen erzielt. Der Rest ergibt sich dann aus dem EStG. 

 

So blöde das ist, aber ich fürchte das FA, bzw. der Prüfer sitzt hier am längeren Hebel. 

loewner
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Danke für die Überlegungen.

 

Allerdings hat der Züchter nur aller 4 bis 6 Jahre einen Wurf von maximal 5 Welpen, die es bis zur "Verkaufsreife" schaffen. Das sind zwar Einnahmen, aber eben so wenige, dass trotzdem kein Totalüberschuss (und damit eine Gewinnerzielungsabsicht) nachweisbar wäre.

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d_z_
Fortgeschrittener
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Eine sehr ausführliche Abhandlung zum Thema ist unter NWB FAAAG-88725 zu finden. Dort wird auch auf verfahrensrechtliche Punkte eingegangen (ab TZ 73). Es ist z.B. ein Unterschied, ob von Beginn an eine Liebhaberei bestand oder ein Wechsel von Gewinnerzielungsabsicht auf Liebhaberei erfolgt. Hier ergeben sich gerade in Bezug zur aktuellen Thematik der Photovoltaikanlagen unter 10 KW interessante Auswirkungen. 

loewner
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Danke für die Antwort.

 

Ich habe inzwischen auch noch etwas recherchiert.

 

"BFH Beschluss vom 16.10.2006 - X B 125/06 (NV) (veröffentlicht am 22.11.2006)

 

Leitsatz (NV)

 

  1. Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich, dass einzelne Verlustphasen zur Liebhaberei führen können, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum seinen Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht führt."

 

Vielleicht hilft es in der Argumentation.

 

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loewner
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Vielen Dank für Ihre Meinung.

 

Es liegt eine Sammlung der entsprechenden Belege seitens des Mandanten vor. Diese kann zu Nachweiszwecken verwendet werden.

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STBMT
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loewner
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Vielen Dank. Sehr vieles an dem genannten Urteil trifft auch auf meinen Fall zu.

 

Das Problem ist ja nicht, dass seitens des Finanzamtes die Liebhaberei verneint wird: Die Umsätze in den letzten 6 Jahren zusammen lagen im untersten vierstelligen Bereich, wogegen die Kosten in jedem der letzten Jahre deutlich über diesem Betrag lagen. Es werden so oder so in jedem Jahr Verluste produziert.

 

Die Absicht des Prüfers ist aber, die Liebhaberei (resp. das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht) amtlich feststellen zu lassen. Es geht eben nicht um die Prüfung auf Liebhaberei, sondern nur um deren Feststellung. Er selbst will diese Feststellung aber im Rahmen der aktuellen BP auch nicht treffen.

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Gelöschter Nutzer
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loewner
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Das wäre ja auch mein Wunsch.

 

Aber genau hier wird es jetzt interessant. Der Mandant ist Gewerbetreibender und wird geprüft. Seine Frau ist die Züchterin.

 

Der Prüfer erklärt nun, dass er für die Frau keinen Prüfungsauftrag hat und deshalb den Sachverhalt "Liebhaberei" nicht anfasst.

 

Meiner Frage, wie er dann die Einkommensteuer prüfen will, wenn er nur den Teil des Ehemannes berücksichtigt, ist er ausgewichen.

 

Fazit: Wir werden hier wohl eine Schlussbesprechung im Amt haben. Vielleicht kann man das dann im Einverständnis beider Seiten klären. 

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Gelöschter Nutzer
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loewner
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Ich möchte mich bei allen bedanken, die hier so aktiv Hilfestellung geleistet haben.

 

Ich nehme aus den Anmerkungen mit, dass es auf jeden Fall zu empfehlen ist, das Finanzamt in die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht mit einzubeziehen, auch wenn es keine direkte Feststellungspflicht gibt.

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letzte Antwort am 28.09.2021 15:39:04 von loewner
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