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Mandantendatenübertrag und Datenübermittlung von Steuererklärungen

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letzte Antwort am 27.04.2023 08:02:48 von andrereissig
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SusanneR
Einsteiger
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Nachricht 1 von 5
323 Mal angesehen

Hallo in die Runde!

 

Ein Mandant von uns wechselt den Steuerberater. Der neue Berater nutzt auch DATEV und hat den Mandantendatenübertrag Online auch schon bereit gestellt.

 

Nun habe ich aber noch die letzte Steuererklärung fertig gestellt und hierzu noch keine Freigabe zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung vom Mandanten erhalten.

 

Kann ich trotzdem dem Datenübertrag zustimmen und hinterher noch die Übermittlung an die Finanzverwaltung anstoßen oder geht das dann nicht mehr?

 

Vielen Dank im Voraus!

DATEV-Mitarbeiter
Stolz_Alexander
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 5
271 Mal angesehen

Hallo SusanneR,

 

Informationen zur Ihrer Anfrage finden Sie im Dokument <<Ordnungsbegriff (Beraternummer, Mandantennummer, Basisnummer) in den DATEV-Steuer-Programmen ändern (Mandant speichern unter)>> (Dok.-Nr.: 1035744) - hier ein Absatz daraus:

------------------------

"...
Achtung
Auswirkungen bei Änderung des Ordnungsbegriffs eines Mandantenbestands

Das Ändern des Ordnungsbegriffs eines Mandantenbestands führt dazu, dass Interaktionen mit dem ursprünglichen Ordnungsbegriff im DATEV-Rechenzentrum nicht mehr durchgeführt werden können:

  • Wenn Sie vor der Änderung des Ordnungsbegriffs die ELSTER-Übermittlung durchgeführt haben, dann ist

    • Keine Stornierung möglich.

    • Keine Aktualisierung der Übermittlungsinformationen manuell oder über einen Abo-Auftrag möglich.

    • Kein elektronischer Bescheidabgleich möglich.

  • Wenn Sie vor Änderung des Ordnungsbegriffs die Daten zur späteren Übermittlung bereitgestellt haben, dann können die bereitgestellten Daten nicht an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Empfehlung:

Die Änderung des Ordnungsbegriffs eines Mandantenbestands sollte daher erst ab dem vollständigen Abschluss eines Steuerfalls für einen Veranlagungszeitraum durchgeführt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, führen Sie die Übermittlung/Bereitstellung auch mit dem Mandantenbestand nach Änderung des Ordnungsbegriffs durch. (Dok.-Nr. 9240121)

..."

------------------------

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Alexander Stolz

(DATEV eG)

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wwinkelhausen
Erfahrener
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Nachricht 3 von 5
257 Mal angesehen

Bei den meisten Mandantenübertragen wird nur der Fibu-Bestand übertragen, da, wie ich hier in der Community  gelernt habe, die Steuererklärung Eigentum des Steuerbüros ist und daher nicht mit zu übermitteln sei.

Dinosaurier
SusanneR
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
223 Mal angesehen

Sehr geehrter Herr Stolz,

 

danke für die Info!

 

Im RZ wird eigentlich nur REWE und LODAS übertragen, aber danach möchte ich den Mandanten im RZ löschen.

 

So wie ich das verstehe, sollte das aber kein Problem sein, da sich an meinem Ordnungsbegriff hier vor Ort ja nichts ändert. Oder?

 

Mit freundlichen Grüßen,

Susanne Ringel

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andrereissig
Experte
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Nachricht 5 von 5
170 Mal angesehen

@SusanneR  schrieb:

So wie ich das verstehe, sollte das aber kein Problem sein, da sich an meinem Ordnungsbegriff hier vor Ort ja nichts ändert. Oder?


Korrekt.

 

Ohne RZ-Löschung zahlen Sie unnötigerweise weiterhin die IT Service- und Sicherheitspauschale für ein Mandat, das Sie gar nicht mehr betreuen.

Live long and prosper!
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letzte Antwort am 27.04.2023 08:02:48 von andrereissig
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