Seit 2025 verliert man zwangsweise unterjährig die umsatzsteuerliche Kleinunternehmereigenschaft bei Überschreiten der Umsatzgrenze. Konsequent wäre es also, daß man auch freiwillig unterjährig die Option zur Umsatzsteuer ausüben könnte. Ich habe allerdings im Gesetz nichts Entsprechendes gefunden.
Mein FA hat eine diesbezügliche Frage nicht beantwortet. Weiß jemand mehr?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Sie meinen, dass man einfach so ab z.B. dem 16.07.2025 Umsatzsteuer abführen wollen würde und ab da dann auch Vorsteuerabzugberechtigt wäre, wenn man ab dem 17.07.2025 größere Anschaffungen tätigen wollen würde?
Das eine ist zwangsweise das andere wäre frewillig. Würde da nicht zwangläufig eine "Konsequenz" drin erkennen.
Ich denke, das Gesetz sagt doch eindeutig, dass und wie verzichtete werden kann, jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an und somit eben nicht unterjährig - Umkehrschluss:
§ 19 Abs. 3 USTG
"Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen."
Laut Gesetzestext ist ein unterjähriger Wechsel nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit gegenüber dem Finanzamt bis zum 28.02.2027 den Verzicht der Anwendung der Kleinunternehmerreglung zu erklären.
Wenn also in 2025 größere Anschaffungen getätigt werden, bleibt genug Zeit dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung zukommen zu lassen.
Je nach dem wie groß die Anschaffung sollte man bedenken, dass ggf. für 2026 eine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bestanden haben könnte, wenn man dem Finanzamt die entsprechende Erklärung zum Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerreglung er im Februar 2027 erklärt.
Nicht zwangsläufig, aber doch konsequent.
Aus einer mE sauberen Lösung macht der Gesetzgeber eine mE problematische.
Danke, ja genau so machen wir es.
Heute kam die Nachricht aus dem FA, das hatte ich (natürlich ganz brav gesetzeskonform) hilfsweise beantragt.
Der Mandant steht in der Tat vor größeren Investitionen und muß jetzt ein paar alte Rechnungen neu schreiben.
Seit 2025 verliert man zwangsweise unterjährig die umsatzsteuerliche Kleinunternehmereigenschaft bei Überschreiten der Umsatzgrenze
Der Mandant steht in der Tat vor größeren Investitionen und muß jetzt ein paar alte Rechnungen neu schreiben.
Hat er in 2025 die Grenze überschritten oder in 2024?
Er wird sie 2025 vermutlich nicht überschreiten, aber 2026. 2025 stehen die Investitionen an.
so sauber war das bisher nicht ... und nur für den Vorsteuerabzug die Umsätze des laufenden Jahres unbeachtet zu lassen, erscheint mir auch problematisch.
Aus der Gesetzesbegründung :
Nach der bisherigen Regelung war als weitere Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahres eine Prognose zur
voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes erforderlich. Sofern die Prognose für den Gesamtumsatz 50 000
Euro nicht überschritten hat, war eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das gesamte laufende Kalenderjahr zulässig. Auch wenn der tatsächliche Umsatz 50 000 Euro im Laufe des Kalenderjahres entgegen der
Prognose überstiegen hat, konnte die Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahres angewandt
werden.
Diese offene Ausgestaltung ist unionsrechtlich nicht mehr zulässig. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass
bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings
wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oberen inländischen Grenzbetrag einzuführen, bis zu
dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist. Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch im Sinne der Altregelung
fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert
auf 100 000 Euro festzulegen.
Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100 000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
in Betracht. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Absatz 1 Satz 1
UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25 000
Euro nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
Bin mir nicht sicher, was sie mir damit sagen wollen.
"Unionsrecht" gilt zwar, ist aber - zB Extrabändel an Plastikflaschen - mE nicht immer sinnvoll. Vorher hatte man ein klares, auch anderweitig verwendetes Datum, ab dem eine andere Regel galt. Jetzt muß man unterjährig, wann genau wird man noch sehen, umstellen.