Hallo zusammen,
weiß jemand, ob Arbeitgeber die Pflicht haben, ihre Arbeitnehmer auf die Abgabe einer Steuererklärung hinzuweisen, wenn KUG bezogen wurde?
Danke und Grüße
K. Flindt
§ 32b Abs. 3 EStG
"Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat."
Ob eine Informationspflicht aus den allgemeinen Informations- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers abgeleitet werden kann weiß ich nicht.
ich sag es mal so.. das Kurzarbeitergeld ist ja auf der 'Lohnsteuerbescheinigung' ausgewiesen.. das Finanzamt wird sich die Nachzahlung schon holen 😉