Hallo,
bei der Erstellung der Einkommensteuer 2019 war schon bekannt, dass das Gebäude in 2020 veräußert wird.
Ich hatte Erhaltungsaufwand in Höhe von 10.000,00 und wollte sie auf 5 Jahre verteilen (1/5 in 2019 und 4/5 in 2020). Leider weiß das Finanzamt auch, dass in 2020 das Gebäude veräußert worden ist und will die Erhaltungsaufwendungen nur auf 2 Jahre verteilen. Hat das Finanzamt oder ich recht?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
wie kommen Sie darauf in 2019 1/5 und in 2020 4/5 anzusetzen? Hätten Sie eine Fundstelle für Ihre Meinung?
Laut § 82b Nr.2 Satz1 EStDV würde es gehen.
Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen.
In 2020 wären dann noch 4/5 übrig und die würde ich dann als Werbungskosten ansetzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__82b.html
(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen.
Hallo @Katzenpaule68,
kann es sein, dass Sie die gleiche Auffassung haben wie das FA ?
Hatten Sie die Aufteilung ( 1/5 in 2019 und 4/5 in 2020) so gewählt oder ist das der Ansatz vom Finanzamt ?🤔
Ich meine, dass nach §82b Abs. II EStDV der Erhaltungsaufwand definitiv nur auf zwei Jahre zu verteilen ist...😉
Dann kennen Sie ja die Antwort. Fundstelle ans FA schicken. Falls die abweichender Meinung sind, dann müssten die das begründen.
BFH, Urt. v. 10.11.2020 – IX R 31/19 Rz. 20 könnte vielleicht zusätzlich als Argument angeführt werden.
Ich würde dem Finanzamt folgen und § 82b EStDV checken.
Das Finanzamt hat geschrieben:
"Der Erhaltungsaufwand in Höhe von 10.000,00 € für das Objekt xxx, wurde auf 5 Jahre verteilt. Soll dies so berücksichtigt werden? Da das Objekt im Jahre 2020 verkauft wurde, ist so ein langer Abschreibungszeitraum nicht möglich."
Die erste Regel des Tax-Fight-Club lautet: "Ohne Fundstelle keine fundierte Meinung".
Also rufen Sie beim Finanzamt an und fragen, wo denn steht, dass eine solche Verteilung nicht möglich ist. Nach 82b EStDV I S 1 kann auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
Hier wäre jetzt also eine Fundstelle (Richtlinie, Artikel, Urteil) notwendig, die belegt, dass Sie die Durchführungsverordnung falsch interpretieren. Ansonsten ist der Text der ESTDV doch eigentlich eindeutig.
Ich habe auch mal nachgelesen:
82b (1) sagt eindeutig "kann" und 2-5 Jahre
Für die 2 Jahre lt. FA fehlt die Rechtsgrundlage
82b (2) wurde hier schon erläutert...