Bei den elektronischen Einsprüchen lasst sich kein Einspruch gegen den GewSt MB für VZ anlegen (für KSt VZ gibt es das).
Ich frage mich schon seit Jahren wozu ein Einspruch gegen einen VZ-Bescheid sinnvoll sein soll? Ein VZ-Bescheid ist stets unter VdN § 164 (1) S.2 AO. !?!
mfg
Womöglich wegen der Aussetzung der Vollziehung.
Wird der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheid nicht mit dem Einspruch angefochten und verstreicht die Einspruchsfrist, kann die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr erwirkt werden.
Zugegeben, bei einem regulären Bescheid unter VdN Einspruch einzulegen wegen einem Antrag auf AdV ist richtig - aber hier geht es um einen VZ-Bescheid!?! Wenn ich einen VZ-Anpassungsantrag (Herabsetzung) stelle, dann eben mit Stundungsantrag (zinslos) in Höhe des Differenzbetrags.
Das reicht m.E. vollkommen aus.
mfg
@Gelöschter Nutzer schrieb:Bei den elektronischen Einsprüchen lasst sich kein Einspruch gegen den GewSt MB für VZ anlegen (für KSt VZ gibt es das).
@Datev
Können Sie das bitte in der Einspruchsauswahl ergänzen - unabhängig davon, ob KollegInnen Einsprüche gegen Vorauszahlungsbescheide sinnvoll finden oder nicht.
Hallo Fabian,
die Einschränkungen der Einspruchsauswahl, die wir in der Erfassungsmaske zur Auswahl anbieten, begründen sich in der Softwareschnittstelle die uns die Finanzverwaltung zur Verfügung stellt.
Sie können sich hierzu über die Sonstige Nachricht behelfen.
Viele Grüße,
Susanne Filchner