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Digitaler Bescheidabruf

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letzte Antwort am 11.12.2023 14:26:58 von Uwe_Lutz
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SophiaMüller
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Guten Tag!

Wir haben uns in der Vollmachtsdatenbank für die elektronische Bescheidbekanntgabe registriert und in Datev die dazugehörigen Rechte freigeschaltet. Hierzu haben wir die Dokumente 1026788 und 1024456 verwendet. Dies ist nun 3 Wochen her und wir haben nur einen Bescheid elektronisch erhalten und weiterhin einige postalisch. Auf Nachfrage beim Finanzamt wurde uns gesagt, dass im ESt-Programm der Haken gesetzt werden muss, dass die Übertragung elektronisch beantragt wird. Ist dies wirklich bei jeder Erklärung notwendig? Wir hatten es so verstanden, dass mit DIVA II dies in der Vollmachtsdatenbank global geregelt wird.

 

Vielen Dank für Antworten.

metalposaunist
Unerreicht
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@SophiaMüller schrieb:

Wir hatten es so verstanden, dass mit DIVA II dies in der Vollmachtsdatenbank global geregelt wird.


Ist auch korrekt so. Im Dokumentenkorb ruft man die digitalen Bescheide ab. Da müsste der 1 Bescheid zu finden sein. In der VDB kann man sich auch via E-Mail über neue Bescheide benachrichtigen lassen. 

 

Das kann man auch über alle Vollmachten mit 1 Aufwasch machen. 

#EmpoweringPeopleInTechnology – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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chrisocki
Experte
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Nachricht 3 von 4
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@SophiaMüller schrieb:

Auf Nachfrage beim Finanzamt wurde uns gesagt, dass im ESt-Programm der Haken gesetzt werden muss, dass die Übertragung elektronisch beantragt wird. I


Das ist falsch und zeigt halt, dass die Mitarbeiter bei der FV einfach keine Ahnung haben... 

 


Wir hatten es so verstanden, dass mit DIVA II dies in der Vollmachtsdatenbank global geregelt wird.


Korrekt, es wird von der VDB und deren Einstellungen abgeleitet.

 


Hierzu haben wir die Dokumente 1026788 und 1024456 verwendet. Dies ist nun 3 Wochen her und wir haben nur einen Bescheid elektronisch erhalten und weiterhin einige postalisch. 


Und im Dokument 1024456 steht:

 

Papierbescheide trotz hinterlegter Vollmacht
Das Finanzamt behält sich vor, Bescheide und sonstige Schreiben in Papierform zu übermitteln. Ein Grund dafür kann z. B. sein, dass die Bereitstellung zum elektronischen Abruf aus technischen Gründen nicht möglich ist.

 

Beste Grüße
Christian Ockenfels

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 4
195 Mal angesehen

Wichtig in diesem Zusammenhang:

 

Wenn in der ESt-Erklärung Name + Anschrift der Kanzlei als Zustellungsbevollmächtigter angegeben sind, "überschreibt" dies für diese Erklärung die VdB-Vollmacht. Auch wenn die Daten identisch sind, wird in dem Fall der postalische Versand an die Kanzlei erfolgen, weil über die Erklärung keine elektronische Bekanntgabe mehr eingerichtet werden kann.

 

Daher darf in der Erklärung KEIN Zustellungsbevollmächtigter angegeben sein, damit die VdB-Vollmacht mit elektronischer Bekanntgabe greift.

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letzte Antwort am 11.12.2023 14:26:58 von Uwe_Lutz
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