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Anlage V 2025 - Neue Datumangaben

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letzte Antwort am 05.05.2026 18:16:35 von einmalnoch
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Werte Kollegschaft, 

 

in der Anlage V haut´s ab 2025 das Datum der Anschaffung durcheinander. Bisher eingetragen war das Datum vom Notar-/Kaufvertrag, doch nun schimpft das Programm, dass auch das Datum des Eigentumsübergangs gefordert wird, sonst wäre keine Datenübermittlung möglich. Ähnlich in Bauträgerfällen, hier die Fehlerhinweise:

 

"Das bisher erfasste Datum "Angeschafft am" wurde auf Grund von Änderungen im amtlichen Formular als Notar-/Kaufvertrag vom übernommen...
Notar-/Kaufvertrag vom und Eigentumsübergang am sind nicht gemeinsam erfasst. Die elektronische
Datenübermittlung und der Druck des Freizeichnungsdokuments sind mit der aktuellen Version des ELSTER-
Moduls der Finanzverwaltung nicht möglich. Diese Prüfung entfällt voraussichtlich mit einer der nächsten
Versionen des ELSTER-Moduls der Finanzverwaltung für die meisten Sachverhalte. Ergänzen Sie die
Eingaben."

 

 

"Bauantrag/Bauanzeige/Baubeginnsanzeige vom und Fertig gestellt am sind nicht gemeinsam erfasst. Die
elektronische Datenübermittlung und der Druck des Freizeichnungsdokuments sind mit der aktuellen Version
des ELSTER-Moduls der Finanzverwaltung nicht möglich. Diese Prüfung entfällt voraussichtlich mit einer der
nächsten Versionen des ELSTER-Moduls der Finanzverwaltung für die meisten Sachverhalte. Ergänzen Sie
die Eingaben."

Muss man da jetzt echt die neuen Daten beim Mandanten nachfragen, obwohl das seit vielen Jahren so durchlief? Oder ist absehbar, dass diese Angaben doch wieder geändert werden? 

Interceptor
Fachmann
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Nachricht 2 von 13
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Ja, das habe ich auch schon festgestellt - ärgerlich, aber die Vorgaben kommen nicht von DATEV, sondern von der FinVerw.

 

mfg

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m_brunzendorf
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@Interceptor  schrieb:

Ja, das habe ich auch schon festgestellt - ärgerlich, aber die Vorgaben kommen nicht von DATEV, sondern von der FinVerw.


Wo steht diese Info bitte? 

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Aber was bedeutet der Hinweis in der Fehlermeldung, dass "diese Prüfung voraussichtlich mit einer der nächsten Versionen des Elster-Moduls der Finanzverwaltung für die meisten Sachverhalte entfällt"?

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Interceptor
Fachmann
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@m_brunzendorf 

 

z.B. hier!?!

 

Die elektronische
Datenübermittlung und der Druck des Freizeichnungsdokuments sind mit der aktuellen Version des ELSTER-
Moduls der Finanzverwaltung nicht möglich. Diese Prüfung entfällt voraussichtlich mit einer der nächsten
Versionen des ELSTER-Moduls der Finanzverwaltung für die meisten Sachverhalte. Ergänzen Sie die
Eingaben."

mfg

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Interceptor
Fachmann
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Nachricht 6 von 13
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 .. da wollen wir doch hoffen, dass die FinVerw. das bemerkt, dass das Großteils Unsinn ist und das als Pflichtfeld wieder abschafft.

 

mfg

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m_brunzendorf
Meister
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Nachricht 7 von 13
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@Interceptor  schrieb:

@m_brunzendorf 

 

z.B. hier!?!

 

Die elektronische
Datenübermittlung und der Druck des Freizeichnungsdokuments sind mit der aktuellen Version des ELSTER-
Moduls der Finanzverwaltung nicht möglich. Diese Prüfung entfällt voraussichtlich mit einer der nächsten
Versionen des ELSTER-Moduls der Finanzverwaltung für die meisten Sachverhalte. Ergänzen Sie die
Eingaben."

mfg


Nicht hier in der Community. Ich finde nirgendwo das, was Sie da schreiben.

 

Von DATEV kenne ich nur Änderungen im Veranlagungszeitraum 2025 und da steht nur:

 

Anlage V

Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG
Bei der Erfassung von Einzelwerten für Absetzung für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind (§ 7 Abs. 1 EStG), werden die Erläuterung/Einzelangaben für die elektronische Datenübermittlung mit den Angaben aus dem Ordnungsbereichs-Eintrag ergänzt, wenn die Erläuterung/Einzelangaben nicht erfasst sind.
Abweichende Angaben haben Vorrang vor der automatischen Vorbelegung.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Nachricht 8 von 13
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Also ich habe ja die Fehlermeldungen aus DATEV heraus kopiert, also das ist durchaus hieb- und stichfest, keine Frage "wo das denn steht", in den Fehlermeldungen. 

 

Und was tun bis dahin, WANN die Finanzverwaltung das womöglich ändert? Echt mühsam neue alte Daten abfragen? Mensch ist das überflüssig! 

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lukasklein
Erfahrener
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Nachricht 9 von 13
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Hallo @Kleine-Einfraukanzlei ,

 

erstmal vielen Dank fürs Teilen! Das war mir noch gar nicht aufgefallen. Allerdings muss ich gestehen, dass ich nach erstem Nachdenken für diese Datenerhebung bin.

 

Es wird natürlich auf die Erhebung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG abgezielt. Natürlich möchte da das Finanzamt automatisch eine Berechnung vom eingetragenen Datum des Notarvertrags durchführen können. 

 

Genau das möchte ich auch. 

 

Ob und wann hier ein Rückschritt erfolgt, kann ich leider auch nicht sagen. Aber ich halte es erst einmal für sinnvoll dies zu erfassen.

 

Beste Grüße

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Interceptor
Fachmann
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Nachricht 10 von 13
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Es geht bei den anzugebenden Daten weniger um Veräußerungsgeschäfte, vielmehr darum die zutreffende AfA-Methode zu finden. Da ist regelmäßig das Datum des Kaufvertrags oder das Datum des Bauantrags/Bauanzeige entscheidend - und da gab es in den letzten Jahren viele Änderung - linear, degressiv, 7b. Das wird aber eher den Mietwohnneubau betreffen und nicht "alte" Bestandsimmobilien.

 

mfg

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lukasklein
Erfahrener
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Nachricht 11 von 13
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Hallo @Interceptor ,

 

jo, der Bauantrag bzw. Bauanzeige ist für §7b relevant. Aber das Datum des Kaufvertrags hat mit §7b nach meinem Kenntnisstand nichts zu tun. 

 

Da bleibt nur noch das private Veräußerungsgeschäft übrig, oder?

 

Beste Grüße

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Interceptor
Fachmann
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Nachricht 12 von 13
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Diese Angaben sollen halt alle möglichen Fälle abdecken. Sicher, auch Veräußerungsgeschäfte. In der Steuerberatung kann man bei Bedarf für den Mandant schnell nachsehen, wann die Haltefrist verstreicht. 

 

mfg

 

 

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einmalnoch
Experte
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Nachricht 13 von 13
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Die Steuerberater und Steuerpflichtigen sollen die Digitalisierung in den Finanzämtern vorantreiben. In vielen Fällen sind die Daten zu den Objekten nicht ordentlich gepflegt. Was ist da leichter die Daten beim Steuerpflichtigen abzufragen und in die elektronische Akte aufzunehmen. Gleichzeitig wird natürlich mit den Angaben die in Anspruch genommene AfA verprobt. Besonders bei geschenkten/geerbten Immobilien die jahrelang selbstgenutzt wurden (§7b alte Förderung) und dann in vermietet werden gibt es ziemliche Verwirrungen. Beliebt sind auch die diversen degressiven Varianten.

 

Da werden wir noch viel Spaß haben. Und immer darauf achten, dass die Daten auch zum Gesetzesstand der AfA passen. Bei 2% natürlich egal.

 

Wir haben ja auch sonst nichts zu tun.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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letzte Antwort am 05.05.2026 18:16:35 von einmalnoch
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